Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

Punkt 17e der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 35 NABEG)

Artikel 1 § 35 ist wie folgt zu fassen:

" § 35 Übergangsvorschriften

Begründung:

Angesichts der Zeitschiene für die Aufstellung des Nationalen Netzentwicklungsplans (voraussichtlich Ende 2012), des Zeitbedarfs bei der Bundesnetzagentur zur Formulierung des Entwurfs und der notwendigen Zeit der Prüfung durch die Bundesregierung bis zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag bedarf es einer Übergangsregelung für den Zeitraum bis zur Zuleitung des Entwurfs des Bundesbedarfsplans durch die Bundesregierung.

Andernfalls bestünde die Gefahr, dass bis 2013 keine überregionalen oder europäischen Leitungsvorhaben begonnen werden. Dies würde dem Anliegen dieses Gesetzes zu wider laufen.

Der neue Absatz 2 regelt, dass die Übergangsregelung für Ausbauvorhaben angewandt werden kann, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit nach geltender Rechtslage feststeht.

Die Übergangsregelung kommt zum Tragen, wenn der Netzbetreiber einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens stellt. Für kurzfristig beginnende Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren stehen die Behörden der Länder zur Verfügung.

Um keine Brüche durch wechselnde Zuständigkeiten zuzulassen, sollten von Behörden der Länder begonnene Verfahren auch von den Ländern zum Abschluss geführt werden dürfen. Der neue Absatz 3 erlaubt dies für auf Länderebene zügig durchgeführte Verfahren, die Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren integrieren.