Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Punkt 17d der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1

Artikel 1 Nr. 18 (§ 3 1) wird wie folgt geändert

§ 31 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz wird wie folgt geändert:

"kann sie oder er die über die ersten zwölf Kalenderjahre kumulierte Anfangsvergütung in Höhe von 180 Cents pro Kilowattstunde wahlweise auf den Zeitraum von acht bis fünfzehn Jahren verteilen (Stauchung/Streckung)."

Begründung:

Durch die Einführung der Wahloption einer Stauchung bis auf 8 Jahre und einer Streckung bis auf 15 Jahre wird Investoren die erforderliche Flexibilität ermöglicht, ihre Anlagen extern zu finanzieren. Zugleich bleibt die Vergütung über den Vergütungszeitraum neutral.

Mithin ergeben sich bei Stauchung auf die ersten acht Kalenderjahre eine Vergütung von 22,5 Cents/KWh, auf neun Jahre 20 Cent/KWh usw., bei einer Streckung über 15 Jahre entsprechend 12 Cent/KWh. Die erhöhte Anfangsvergütung ermittelt sich somit stets durch Division von 180 Cent/KWh durch die gewählten 8 bis 15 Jahre an Stauchung/Streckung.

Hinweis: Dieses Stauchungsmodell schließt den von Mecklenburg-Vorpommern (BR-Drs. 341/2/11) vorgetragenen Fall von 9 Jahren zu 19,5 Cent je Kwh in etwa ein.

Zudem erspart dieser Antrag einen weiteren Antrag in ein bis zwei Jahren, wenn sich der EZB-Leitzins um etwa ein Prozent erhöht hat und damit die Darlehen verteuert.