858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
A.
- 1. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
- 2. Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat hatte schon am 7. April 2006 (BR-Drucksache 119/06(B) ), zuletzt am 9. November 2007 (BR-Drucksache 660/07(B) ), die Bundesregierung gebeten, schnellstmöglich ein obligatorisches Prüf- und Zulassungsverfahren für Legehennenhaltungssysteme zu entwickeln und einzuführen. Die Erforderlichkeit speziell für diese Tierart folgt aus der Komplexität von Haltungseinrichtungen für Legehennen: Die Regelung soll eine verhaltensgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere in für Legehennen bestimmten Haltungssystemen gewährleisten, die zu den vergleichsweise komplexesten technischen Einrichtungen für Nutztiere gehören. Im Übrigen ist es notwendig, Erfahrungen bei der Umsetzung des Prüf- und Zulassungsverfahrens zu sammeln.
- b) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, dass eine auf Grundlage des Gesetzes basierende Rechtsverordnung zunächst ausschließlich Legehennen erfasst.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Bundesrat erwartet durch die Einführung eines obligatorischen Prüf- und Zulassungsverfahrens eine Förderung der tierschutzgerechten Haltung von Legehennen. Dadurch erhalten Legehennenhalter sowie Genehmigungs- und Überwachungsbehörden Rechts- und Investitionssicherheit. Den Vorortbehörden ist es derzeit kaum oder nur mit erheblichem Aufwand möglich, die Funktionalität einer Haltungseinrichtung für Legehennen im Genehmigungsverfahren bzw. während der Überwachung zu beurteilen, z.B. ungestörtes gleichzeitiges Ruhen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90).
Bei Legehennenhaltungssystemen handelt es sich um die vergleichsweise komplexesten technischen Systeme zur Sicherstellung
- a) der Versorgung der Tiere (Futter, Wasser),
- b) einer verhaltensgerechten Unterbringung (Einstreubereich zum Picken, Scharren und Staubbaden), Eiablage (verschließbar gegen Verlegen),
- c) der Kotbeseitigung (-lagerung und -abtransport) unter erhöhten Ebenen,
- d) von Auslaufflächen (Anrechnung),
- e) des Schutzes vor Prädatoren,
- f) einer Strukturierung,
- g) der Verhinderung von Kannibalismus und Federpicken,
- h) einer tiergerechten Lufthygiene (Staubbelastung) und Luftqualität (Vermeidung von Hitzetoten),
- i) des Verbraucherschutzes (Verhinderung des Eindringens von Krankheitserregern; das Ei ist das einzige Produkt, das unmittelbar und unbehandelt ohne weitere Kontrolle vom Erzeuger an den Endverbraucher abgegeben wird).
Eine Beschränkung auf Legehennenhaltungssysteme trägt auch denjenigen Rechnung, die durch die Einführung eines Prüf- und Zulassungsverfahrens bürokratische und finanzielle Belastungen sowie eine Einschränkung der Flexibilität bei Innovationen befürchten.