Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/12146 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben - Drucksachen 18/9526, 18/9909 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 422/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Unberührt bleiben
- 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
- 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
- 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 des Windenergieauf-See-Gesetzes, § 15 Absatz 5 und § 16 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften." `
- bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:,b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5" ersetzt.`
- cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
- b) Nummer 2 Buchstabe b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3 ) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können."
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:,c) Dem Wortlaut des § 4 Absatz 1b wird folgender Satz vorangestellt:
"Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann." `
- bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:,c) Dem Wortlaut des § 4 Absatz 1b wird folgender Satz vorangestellt:
- d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) § 6 wird wie folgt gefasst:
" § 6 Klagebegründungsfrist
Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte."
- bb) § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"( 2 ) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6,
- 1. die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] noch keine Bestandskraft erlangt haben oder
- 2. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind oder hätten ergehen müssen."
- aa) § 6 wird wie folgt gefasst:
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe b werden in Absatz 1c Satz 2 nach dem Wort "beruhen" das Komma und die Wörter "es sei denn, die vorgebrachten Einwendungen sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung" gestrichen.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. In § 9a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens" eingefügt.`
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
,bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "für das Genehmigungsverfahren" eingefügt.`
- b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,3. § 23b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 4" durch die Wörter " § 10 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz" ersetzt.
- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
" § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 3a gilt entsprechend." `
4. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:
,Artikel 14
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
In § 11a Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel ... der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Einwendungsfrist" die Wörter "für das Genehmigungsverfahren" eingefügt.`
5. In Artikel 15 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:
,4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "für das Genehmigungsverfahren" eingefügt.
5. In § 7a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "nach Ablauf der Einwendungsfrist" die Wörter "für das Genehmigungsverfahren" eingefügt.`