Punkt 17c der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 1 Ziffer 1 a (§ 7 Absatz 1a):
Artikel 1 Ziffer 1 a wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 a Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1 b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens
- 1. mit Ablauf des ... (einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Gesetzes nach Art. 2) für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,
- 2. mit Ablauf des 17. Juni 2014 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,
- 3. mit Ablauf des 19.Juli 2016 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,
- 4. mit Ablauf des 18. Januar 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen C,
- 5. mit Ablauf des 1. Februar 2017 für das Kernkraftwerk Grohnde,
- 6. mit Ablauf des 18. April 2017 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,
- 7. mit Ablauf des 22. Dezember 2018 für das Kernkraftwerk Brokdorf,
- 8. mit Ablauf des 9. April 2020 für das Kernkraftwerk Isar 2,
- 9. mit Ablauf des 20. Juni 2020 für das Kernkraftwerk Emsland,
- 10. mit Ablauf des 15. April 2021 für das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2. Die Erzeugung der in Anlage 3 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen."
Begründung:
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Abschaltung von sechs Kraftwerken in den Jahren 2021 und 2022 entspricht nicht dem notwendigen kontinuierlichen Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie zur Elektrizitätserzeugung. Die Abschaltung der sechs Anlagen innerhalb eines Jahres lässt vielmehr Probleme bei der Stromversorgung und Netzstabilität erwarten. Der Weiterbetrieb dieser sechs Anlagen bis fast zum Ende des Auslaufenszeitraums behindert die notwendige schrittweise Substitution der Kernenergie durch hocheffiziente Gaskraftwerke. Als Folge kann ein Versorgungsengpass im Jahr 2022 nicht ausgeschlossen werden, der einen politischen Druck in Richtung auf eine Verlängerung der Laufzeiten der sechs Kernkraftwerke erzeugen könnte. Diese Verlängerung über 2022 hinaus ist jedoch nicht akzeptabel. Diesem Szenario kann durch den mit dem Antrag vorgesehenen schrittweisen Ausstieg entgegengewirkt werden. Die Reihenfolge der Abschaltung der Kraftwerke erfolgt nach dem Alter der Anlagen. Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb endet für jede Anlage gleichermaßen nach 32 Jahren. Es ist davon auszugehen, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne aufgrund der Amortisation der Investition ein entschädigungspflichtiger Eingriff in eine geschützte Eigentumsposition nicht mehr vorliegt. Die Abschaltung der unter Nummer 1 genannten Anlagen rechtfertigt sich auch vor Erreichung von 32 Betriebsjahren aufgrund der Sozialpflichtigkeit und aufgrund des bei diesen Reaktoren höheren Sicherheitsrisikos; dies gilt in besonderem Maße für das störanfällige Kraftwerk Krümmel.