Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden

Punkt 17b der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden stärker zu fördern. Der im Gesetzentwurf vorgesehene Weg der steuerlichen Förderung wird jedoch abgelehnt. Statt dessen sollte in entsprechendem Umfang das bereits bestehende CO₂- Gebäudesanierungsprogramm des Bundes aufgestockt werden.

Begründung:

Das CO₂-Gebäudesanierungsprogramm des Bundes dient bereits der Förderung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO₂-Ausstoßes bei bestehenden Wohngebäuden. Die Anspruchsvoraussetzungen der Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) decken sich bereits in weiten Teilen mit den Voraussetzungen der im Gesetzentwurf vorgesehenen steuerlichen Förderung. Auf der Grundlage der bestehenden Programme könnte durch eine Erweiterung der Fördertatbestände der hier angestrebte Gesetzeszweck zielgenauer, ausgewogener und effizienter erreicht werden.

Eine Förderung durch mehrere verschiedene Förderinstrumente schafft hingegen unnötigen, zusätzlichen Verwaltungsaufwand und birgt Missbrauchspotenzial, beispielsweise durch eine unzulässige Inanspruchnahme beider Förderungen.

Ein direkter Investitionszuschuss ist einer progressionsabhängigen indirekten steuerlichen Förderung vorzuziehen. Hierdurch wird eine ungleichmäßige Förderung von Durchschnitts- und Spitzenverdienern vermieden. Eine steuerliche Förderung kommt dem Subventionsnehmer im Gegensatz zu einem direkten Zuschuss erst sehr spät zu Gute.

Der Gesetzentwurf führt zu einer weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts und zu einer Erhöhung des Verwaltungsaufwandes in der Finanzverwaltung.

Letztlich sind die finanziellen Auswirkungen einer steuerlichen Förderung im Gegensatz zu einer direkten antragsgebundenen Förderung weniger planbar. Die Begrenzung der steuerlichen Fördertatbestände auf im Inland belegene Gebäude stellt zudem einen Eingriff in die Grundfreiheiten des EG-Vertrages (z.B. Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG) dar. Sollte dessen Rechtfertigung (Erreichung der Klimapolitischen Ziele) einer gerichtlichen Prüfung durch den EuGH nicht standhalten (vgl. EuGH-Urteil vom 17.01.2008 C-152/05, BStBl II 2008, 326), drohen nicht absehbare zusätzliche Steuermindereinnahmen.