Punkt 17b der 884. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2011
Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Altschuldenhilfeverordnung vom 15. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1734), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. November 2008 (BGBl. I S. 2179) geändert worden ist, dahin zu ändern, dass alle Wohnungsunternehmen mit Altverbindlichkeiten beim Abriss von Wohngebäuden ab dem Baujahr 1919 einen Entlastungsbetrag von 55 Euro je Quadratmeter abgerissener Wohnfläche erhalten, sofern der Entlastungsbetrag in gleicher Höhe vollständig in die Sanierung von Wohngebäuden in der Innenstadt auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes investiert wird. Die Regelung soll für Abrisse ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2019 gelten.
Begründung:
Die bestehenden Altschulden der Wohnungsunternehmen sind ein Hemmnis für den Fortgang des Stadtumbaus. Die bisherige Altschuldenregelung nach der Altschuldenhilfeverordnung ist nicht ausreichend. Davon profitieren nur Unternehmen, die bis zum Ende des Jahres 2003 entsprechende Anträge gestellt haben und die festgelegten Kriterien erfüllen.
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen alle Wohnungsunternehmen, die über Altverbindlichkeiten verfügen und sich am Stadtumbau beteiligen, eine Entlastung erhalten. Mit der auch vom Empirica-Institut in dessen Gutachten vom September 2010 vorgeschlagenen modifizierten Fortführung der Altschuldenhilfe-Regelung über das Jahr 2013 hinaus werden nicht nur die städtebauliche Aufwertung der Innenstädte, sondern vor allem auch eine Stärkung der Investitionsfähigkeit der betroffenen Wohnungsunternehmen erreicht. Letzteres versetzt die Unternehmen überhaupt erst in die Lage, Mittel für die energetische Sanierung ihres Gebäudebestands aufzuwenden und damit das Ziel einer signifikanten Erhöhung der energetischen Sanierungsrate für Gebäude zu unterstützen.