Der Bundesrat hat in seiner 846. Sitzung am 4. Juli 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf insgesamt
- 1. Der Bundesrat begrüßt die mit Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren verfolgte Absicht, die Verwaltungsaufgaben in diesem Bereich zu straffen und die meldepflichtigen Unternehmen zu entlasten sowie eine Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten im Bereich der Ernährungsnotfallvorsorge (Ernährungssicherstellungsgesetz und Ernährungsvorsorgegesetz) und der wissenschaftlichen Forschung vorzusehen.
- 2. Um auch zukünftig regionale Auswertungen auf der Grundlage des Gesetzes vornehmen zu können, hält der Bundesrat eine enge Abstimmung mit den Ländern im Hinblick auf die Ausgestaltung der Zugriffsrechte gemäß Artikel 1 § 15 Abs. 6 des Gesetzentwurfs und im Hinblick auf die Meldevordrucke für notwendig.
- 3. Um einen zusätzlichen Beitrag zum Abbau von Bürokratiekosten zu erreichen, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den Verwendungszweck so zu erweitern, dass die im Rahmen dieses Gesetzes erhobenen Daten im Bereich der Milchwirtschaft auch zur Erhebung der Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes und der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes genutzt werden können. Damit könnten zukünftig in den Ländern, die die Umlage erheben, doppelte Meldepflichten der milchverarbeitenden Unternehmen vermieden werden.
Begründung
Zu Ziffer 2:
Es sollten die Zugriffsrechte der Länder detaillierter geregelt werden und die Länder bei der technischen Umsetzung und der zukünftigen Gestaltung beteiligt werden, um der Zielsetzung des Gesetzes (Schaffung von Markt- und Preistransparenz) auch auf regionaler Ebene zu genügen.
Mit Bezug auf die Zugriffsrechte sieht der vorliegende Gesetzentwurf zwar Verbesserungen ("automatisierte Verfahren") vor. Die Forderung nach weiterer Beteiligung bleibt aber bestehen.
Zu Ziffer 3:
Die Zweckbestimmung aus Gründen der Vereinfachung und zur Entlastung der Unternehmen soll die Möglichkeit eröffnen, die Daten auch für die Erhebung der Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes und die Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 6 des Absatzfondsgesetzes zu nutzen.
Dieser Punkt ist auch im vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgegriffen worden, sollte aber aufgegriffen werden, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass Unternehmen im Bereich der Milchverarbeitung Doppelmeldungen für unterschiedliche gesetzliche Vorgaben liefern müssen.