Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen - Abschnitt B Nummer VII Nummer 100, 101 und 102)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Tabelle in Abschnitt B Nummer VII der Anlage wie folgt zu ändern:
- a) In der Zeile Nummer 100 sind in Satz 1 der Leistungsbeschreibung der Klammerzusatz "(Dauer mindestens 20 Minuten)" und Satz 2 zu streichen.
- b) In der Zeile Nummer 101 sind in Satz 1 der Leistungsbeschreibung der Klammerzusatz "(Dauer mindestens 40 Minuten)" und Satz 2 zu streichen.
- c) In der Zeile Nummer 102 ist in der Leistungsbeschreibung der Klammerzusatz "(zusätzliche Dauer mindestens 10 Minuten)" zu streichen.
Begründung:
Angaben zu Mindestzeiten für ärztliche Leistungen in der GOÄ sind aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen. Ausnahmen stellen ausschließlich auf die zeitliche Dauer bezogene Leistungen, wie zum Beispiel zeitgestaffelte Gesprächsleistungen, dar. Ärztliche Leistungen können nach Erfahrung und spezifischer Situation in ihrer Dauer differieren. Die von der Bundesärztekammer in der Kalkulation im Rahmen des GOÄ-Reformprozesses hinterlegten Zeiten stellen Mittelwerte dar, die im Diskurs und nach fachlicher Einschätzung der in den Prozess der Novellierung der GOÄ eingebundenen Fachexperten der ärztlichen Berufsverbände und wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften festgelegt wurden. Im Zusammenhang mit der Leichenschau und Todesfeststellung berücksichtigen sie die landesrechtlichen Bestimmungen, die Leitlinie zur Todesfeststellung der wissenschaftlichmedizinischen Fachgesellschaften und die aus der Praxis von den Fachexperten diskutierten Fallkonstellationen. Bei der mittelwertbezogenen Kalkulation ergibt sich bei kürzerer Leistungszeit eine höhere Deckung und bei Erbringung über eine längere Dauer kalkulatorisch berechnet eine Unterdeckung.