Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksachen 18/12081, 18/12126 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes - Drucksachen 18/11281, 18/11407 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 789/16 (PDF)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 14 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
,g) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8, 9 und 10 kann zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9 und 10 kann zu der betroffenen Person zusätzlich in erforderlichem Maße in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke Einsicht genommen werden. Satz 2 gilt auch bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8, soweit die betroffene Person dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehört." `
- b) In Buchstabe i Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Jahre" die Wörter ", bei den in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Personen auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre" eingefügt.
2. Nummer 15 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe qqq wird wie folgt gefasst:
,qqq) Die bisherige Nummer 20 wird durch die folgenden Nummern 19 und 20 ersetzt:
- "19. frühere Sicherheitsüberprüfungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
- 20. die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 9, 10 und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung." `
- b) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 4 Satz 1 werden die Nummern 4 und 5 aufgehoben und die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4 bis 7.
- bb) In Absatz 4a werden die Wörter ", die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet" gestrichen.
3. Nummer 20 Buchstabe b Absatz 4 wird aufgehoben.