Der Deutsche Bundestag hat in seiner 36. Sitzung am 19. Mai 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 016/1523 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen - Drucksache 016/0913 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
- a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 8 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- "c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "sowie für Kornbranntwein (§ 101)" durch die Wörter "sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste" ersetzt."
2. Nummer 17 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) In Satz 4 wird die Angabe "2 Monaten" durch die Angabe "einem Monat" ersetzt."
3. Nummer 20 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "2 Monaten" durch die Angabe "eines Monats" ersetzt."
- b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- "1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
- Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind.
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "2 Monaten" durch die Angabe "einem Monat" ersetzt."
3. Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "2 Monaten" durch die Angabe "eines Monats" ersetzt."