Empfehlungen der Ausschüsse - 823. Sitzung des Bundesrates am 16. Juni 2006
Haushaltsbegleitgesetz 2006
(Haushaltsbegleitgesetz 2006 - HBeglG 2006)

A

1. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 13 (§ 5 Abs. 2 Satz 3 - neu - RegG)

Artikel 13 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 13
Änderung des Regionalisierungsgesetzes

Dem § 5 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Begründung

Die in Artikel 13 des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG) 2006 vorgesehene Änderung des Regionalisierungsgesetzes (RegG) würde zu einer Kürzung der Regionalisierungsmittel um rund 3,3 Mrd. Euro im Zeitraum 2006 - 2010 führen. Angesichts langfristiger Verkehrsverträge und angesichts des Volumens der mit Artikel 13 des Gesetzes einhergehenden Kürzung der Regionalisierungsmittel müssten die Länder und die Aufgabenträger für den Schienenpersonennahverkehr starke Einschnitte bei den bisherigen Bestellleistungen, bei notwendigen Investitionen und weiteren Modernisierungen vornehmen, deren Folgen weder verkehrs- noch umweltpolitisch zu verantworten wären.

In Anbetracht der Haushaltslage des Bundes sind die Länder jedoch bereit, zur Entlastung des Bundeshaushalts beizutragen, indem sie im Jahr 2007 auf die Dynamisierung der Regionalisierungsmittel verzichten.

Die bedarfsgerechte Ausstattung der Länder mit Regionalisierungsmitteln ab dem Jahr 2008 wird im Rahmen der für 2007 mit Wirkung ab dem Jahr 2008 gesetzlich vorgesehenen Revision ermittelt werden, um die in diesem Bereich notwendige Planungssicherheit für die Erfüllung der im Rahmen der Bahnstrukturreform den Ländern seit 1996 übertragenen Aufgaben zu schaffen.

Diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensweise würde durch die vom Bundestag beschlossene Regelung in Artikel 13 Nr. 1 (§ 5) unterlaufen werden. Nach § 6 RegG - der unverändert fortgilt - soll die Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2008 zustehenden Gesamtbetrags nach Prüfung im Jahr 2007 durch Gesetz, das der Zustimmung durch den Bundesrat bedarf, festgelegt werden. § 5 RegG enthielte aber nach Änderung durch das HBeglG für die Jahre ab 2008 die Vorgabe eines festen Betrages von jährlich 6.609,9 Mio. Euro. Die Länder erklären, dass eine solche Vorgabe für die ergebnisoffen und bedarfsgerecht vorzunehmende Revision nicht hinnehmbar ist.

B

2. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes aus einem anderen Grund einberufen wird, die Einberufung des Vermittlungsausschusses auch aus folgendem Grund zu verlangen:

Zu Artikel 5a - neu - (§ 4 Abs. 1 FeuerschStG)
Artikel 14 (Inkrafttreten)

Begründung

zu a)

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer steht den Ländern zu und dient Maßnahmen des Brandschutzes und der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen.

Für die verbesserte Erfüllung dieser Aufgaben der Länder hat sich u. a. aus den weltweiten Überlegungen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie allgemeiner Kostensteigerungen ein erhöhter Finanzbedarf für den Brand- und Katastrophenschutz ergeben. Trotz der seit dem Jahre 2002 eingetretenen Stabilisierung des Aufkommens wird insoweit nach wie vor das Fehlen ausreichender Mittel für dringend erforderliche Anschaffungen beklagt. Der Steuersatz liegt seit dem 1. Juli 1994 unverändert bei 8 v. H. In diesem Zeitraum ist demgegenüber die Versicherungsteuer, deren Aufkommen allein dem Bund zusteht, wiederholt erhöht worden, und zwar von 12 v. H. bis auf 16 v. H. ab 1. Januar 2002. Insofern ist es folgerichtig, die erforderlichen zusätzlichen Mittel durch eine maßvolle Anhebung der Feuerschutzsteuer entsprechend der vorgesehenen Erhöhung der Versicherungsteuer aufzubringen. Um eine wirtschaftliche Mehrbelastung zu vermeiden, ist die Versicherungsteuerminderung des § 6 Abs. 2 VersStG entsprechend anzupassen.

zu b)

Die Änderung bestimmt als Folge der Einfügung des Artikels 5a den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung.