Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005

Der Bundeskanzler


An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Gerhard Schröder

Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005

Auf Grund des Artikels 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die in Lyon am 6. April 2005 von IKPO-Interpol und in Paris am 8. April 2005 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005 wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft tritt.

(2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den ... 2005

D e r B u n d e s k a n z l e r

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n

Begründung zur Verordnung

Zu Artikel 1

Jedes Gastland der jährlichen Generalversammlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) muss ein bestimmtes in den Statuten und Allgemeinen Bestimmungen von IKPO-Interpol vorgesehenes Verfahren beachten und eine Reihe von Verpflichtungen erfüllen. Hierzu gehört auch der Abschluss einer besonderen Vereinbarung über Vorrechte und Immunitäten für die Tagung der Generalversammlung einschließlich der vorausgehenden Sitzung des Exekutivkomitees. Durch diese Vereinbarung soll ein reibungsloser Ablauf der Konferenztätigkeit sichergestellt werden. Die Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005 entspricht diesen Anforderungen.

Zur Umsetzung der Vereinbarung in innerstaatliches Recht ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist der Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst wurde.

Zwar gehören der IKPO-Interpol seit ihrer Gründung 1923 nur nationale Polizeiorganisationen und keine Staaten an (siehe Artikel 4 der Statuten von IKPO-Interpol). In der völkerrechtlichen Praxis wird IKPO-Interpol jedoch mittlerweile wie eine zwischenstaatliche internationale Organisation behandelt.

Aufgrund des in der Vereinbarung geregelten Verzichts auf die Erhebung von Einfuhrabgaben entstehen geringfügige Mindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte, die in ihrem Umfang jedoch nicht genau bezifferbar sind.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 12 und damit auch die Verordnung in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation über Vorrechte und Immunitäten während der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol in Berlin vom 17. bis 22. September 2005

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol) sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Einreise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gestattet nach Maßgabe des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts für die Dauer der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung der IKPO-Interpol folgenden Personen die Einreise in ihr und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet:

Die Namen und Funktionen aller unter den Nummern 1 bis 5 genannten Personen werden der Regierung der Bundesrepublik Deutschland durch die IKPO-Interpol so früh wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Beginn der Sitzung des Exekutivkomitees mitgeteilt.

(2) Alle für die in Absatz 1 Nummem 1 bis 5 genannten Personen erforderlichen Visa und Einreise- beziehungsweise Ausreisegenehmigungen werden nach Maßgabe des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts gebührenfrei so schnell wie möglich durch die diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretungen ausgestellt.

Artikel 2
Vorrechte und Immunitäten

(1) Anlässlich der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung gewährt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der IKPO-Interpol die im Folgenden aufgeführten Vorrechte und Immunitäten, die üblicherweise internationalen Organisationen gewährt werden. Diese Vorrechte und Immunitäten werden nachstehend beschrieben.

(2) Die IKPO-Interpol genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung in allen sie betreffenden rechtlichen Angelegenheiten. Durch Entscheidung des Generalsekretärs und auf begründeten Antrag der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland kann sie ausdrücklich auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichten.

Artikel 3
Unverletzlichkeit der Archive und der Korrespondenz

(1) Alle der IKPO-Interpol gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke in jeglicher Form sowie ihre Archive und Konten sind ungeachtet des Ortes, an dem sie sich befinden, unverletzlich.

(2) Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz der IKPO-Interpol wird garantiert. Ihr offizieller Nachrichtenverkehr unterliegt keiner Zensur, und sie kann Verschlüsselungen verwenden.

Artikel 4
Unverletzlichkeit der Archive und der Korrespondenz Devisen

Die IKPO-Interpol kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein,

Artikel 5
Befreiung von Zöllen

Zu Verwaltungs-, technischen und wissenschaftlichen Zwecken dienende Materialien, welche die IKPO-Interpol für die Sitzung des Exekutivkomitees und die Tagung der Generalversammlung zur Verfügung stellt, sowie ihre Veröffentlichungen und sonstigen offiziellen Schriftstücke, die für ihre Arbeit erforderlich sind, wie auch die üblichen Geschenke, die während der Tagung der Generalversammlung durch den oder für den Generalsekretär und offizielle Vertreter der IKPO-Interpol überreicht werden, sind von der Zahlung von Einfuhrabgaben und von Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung befreit. Die IKPO-Interpol verpflichtet sich, sämtliche bei Beendigung der Tagung der Generalversammlung noch vorhandenen Materialien, Veröffentlichungen und Geschenke wieder auszuführen.

Artikel 6
Vorrechte und Immunitäten der Teilnehmer

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergreift geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die

Artikel 7
Diplomatische Vorrechte

Über die nach Artikel 6 gewährten Vorrechte und Immunitäten hinaus werden dem Generalsekretär und den ihn begleitenden, zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt, die nach dem Völkerrecht Diplomaten gewährt werden.

Artikel 8
Protokollarische Rechte der Mitglieder des Exekutivkomitees

Über die nach Artikel 6 gewährten Vorrechte und Immunitäten hinaus werden den Mitgliedern des Exekutivkomitees und den sie begleitenden, zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Erleichterungen in Form von erleichterter Grenzabfertigung und Polizeibegleitung während der Dauer der Sitzung oder Tagung sowie während der An- und Abreise zum und vom Ort der Sitzung oder Tagung gewährt.

Artikel 9
Gebrauch von Immunitäten

Die in den Artikeln 6, 7 und 8 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung. Die IKPO-Interpol kann auf Immunitäten verzichten, wenn sie verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn auf sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der IKPO-Interpol verzichtet werden kann. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der IKPO-Interpol können in solchen Fällen ebenfalls auf diese Immunitäten verzichten.

Artikel 10
Haftung

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ergreift geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung von Versicherungsschutz für alle Schäden, die Personen entstehen, die an der Arbeit der Generalversammlung und des Exekutivkomitees beteiligt sind, sowie für alle Schäden an Räumlichkeiten oder

Fahrzeugen, die bei der Sitzung des Exekutivkomitees und der Tagung der Generalversammlung durch Teilnehmer nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig verursacht werden.

(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entschädigt die IKPO-Interpol, ihre Bediensteten und die Delegierten für derartige Handlungen, Beschwerden oder Ansprüche und befreit die IKPO-Interpol von jeglicher Haftung dafür.

Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder sich auf sie beziehen und die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, werden auf Ersuchen einer der Parteien dem Ständigen Schiedshof unterbreitet und von einem Schiedsrichter entschieden. Die Schiedsstelle befindet sich in Den Haag, die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.

Artikel 12
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifizieren, dass die jeweiligen förmlichen Voraussetzungen für ihr Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich hierfür ist der Tag des Eingangs der zweiten Notifikation.

Geschehen zu Lyon am 6. April 2005 und zu Paris am 8. April 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

For the Government of the Federal Republic of Germany

K l a u s N e u b e r t

Denkschrift

A. Allgemeines

Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (IKPO-Interpol) mit Sitz in Lyon, Frankreich, die 1923 als Zusammenschluss nationaler Polizeibehörden gegründet wurde, ist der älteste multilaterale Kooperationsrahmen für weltweite polizeiliche Zusammenarbeit. Zurzeit umfasst die Organisation 182 Mitglieder. Höchstes Entscheidungsgremium ist die Generalversammlung, die jedes Jahr in einem anderen Gastland stattfindet. Verpflichtende Voraussetzung für die Durchführung der Generalversammlung ist der Abschluss einer Sondervereinbarung über Vorrechte und Immunitäten zwischen dem Gastland und IKPO-Interpol. Mit einer solchen Vereinbarung soll eine reibungslose Konferenztätigkeit während der Generalversammlung sichergestellt werden.

B. Besonderes

In der Vereinbarung vom 6. und 8. April 2005 sind die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Einzelnen geregelt. Der Regelungsinhalt orientiert sich seitens IKPO-Interpol an der Vereinbarung zwischen IKPO-Interpol und der Regierung der Französischen Republik vom 3. November 1982, die Zentrale von Interpol und ihre Privilegien und Immunitäten in Frankreich betreffend, seitens der Bundesrepublik Deutschland an dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen.

Zu den Bestimmungen im Einzelnen:

Artikel 1 soll sicherstellen, dass die Teilnehmer an der Tagung der Generalversammlung und der vorausgehenden Sitzung des Exekutivkomitees durch ausländerrechtliche Maßnahmen bei der Einreise, Aufenthalt und Ausreise an der Ausübung ihrer Konferenzgeschäfte nicht gehindert werden.

Artikel 2 regelt die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung in rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf IKPO-Interpol. Damit soll sichergestellt werden, dass IKPO-Interpol bei seiner Aufgabenerfüllung unabhängig handeln kann.

Artikel 3 sieht die Unverletzlichkeit der Archive und der Korrespondenz von IKPO-Interpol vor. Eine solche Regelung ist für eine reibungslose Konferenztätigkeit in einem Gastland unverzichtbar.

Artikel 4 soll die Finanzierung der Aktivitäten von IKPO-Interpol sicherstellen, ohne dass Unsicherheiten bestehen, die sich aus nationalen Beschränkungen für den Besitz von Währungen oder für den internationalen Transfer von Finanzmitteln ergeben.

Artikel 5 sieht die Befreiung von Einfuhrabgaben für Materialien vor, die zu bestimmten Konferenzzwecken eingeführt werden. Einfuhrabgaben stellen zusätzliche finanzielle Kosten für IKPO-Interpol dar, die mit ihren Finanzmitteln jedoch zum Nutzen der Mitglieder vor allem materielle, technische und operative Unterstützung leisten will. Die Bestimmung unterstützt demnach die Vermeidung derartiger zusätzlicher Kosten der Organisation zu Gunsten der Durchführung operativer Aktivitäten.

Die in den Artikel n 6 , 7 und 8 genannten Personen genießen während der Konferenz bestimmte Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, den persönlichen Schutz insbesondere auch der Vertreter der Mitglieder von IKPO-Interpol, die an der von der Organisation einberufenen Konferenz teilnehmen, sicherzustellen. Erhöhter Schutz wird dem Generalsekretär und den 13 Mitgliedern des Exekutivkomitees eingeräumt. Der Generalsekretär genießt nach Artikel 7 diplomatische Vorrechte vergleichbar der Vereinbarung zwischen IKPO-Interpol und der Regierung der Französischen Republik vom 3. November 1982, die Zentrale von Interpol und ihre Privilegien und Immunitäten in Frankreich betreffend. Die polizeiliche Begleitung nach Artikel 8 wird als sog. polizeiliche Lotsung durchgeführt.

Artikel 9 stellt im Einklang mit den üblichen völkerrechtlichen Regelungen den Grundsatz klar, dass Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Interesse der jeweiligen Organisation und ihrer Aktivitäten und nicht zum persönlichen Vorteil der Betreffenden gewährt werden. Unter bestimmten Umständen kann auf sie verzichtet werden.

Artikel 1 0 regelt die Gewährleistung von Versicherungsschutz und mögliche Entschädigungsleistungen durch die Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 1 1 sieht für die Beilegung von Streitigkeiten, die nicht durch Verhandlungen geklärt werden können, die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens vor.

Artikel 1 2 regelt das Inkrafttreten der Vereinbarung durch beidseitige Notifizierung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Inkrafttreten.