925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat spricht sich im Sinne der Entbürokratisierung und Deregulierung dafür aus, freiwilligen Initiativen gegenüber einer weiteren staatlichen Regulierung in aller Regel den Vorzug zu geben. Er begrüßt deshalb ausdrücklich, dass die Lebensmittelwirtschaft durch die Freiwillige Initiative Lieferkette ("Supply Chain Initiative") auf freiwilliger Basis bereits gegen unfaire Praktiken in der Lieferkette vorgeht. Der Beitritt weiterer betroffener Verbände und Unternehmen zu dieser Initiative wäre aus seiner Sicht wünschenswert.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Kommission, zunächst eine weitere Evaluation des Problems unlauterer Handelspraktiken vorzunehmen. Aus Sicht des Bundesrates ist bislang noch zu unscharf definiert, was unter unfairen Handelspraktiken konkret zu verstehen ist. Es ist zudem unklar, wie bedeutend dieses Problem ist und wie eine weitere Regulierung hiergegen Nutzen stiften könnte, ohne die Unternehmen mit zusätzlicher Bürokratie zu belasten.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente des Wettbewerbsrechts ebenso wie die zivilrechtlichen Möglichkeiten geeignet waren und sind, um unlauteren Handelspraktiken wirksam entgegenzuwirken. Dass insbesondere mit dem Beschreiten des Prozesswegs gegen einen wichtigen Vertragspartner für ein Unternehmen auch ein Risiko besteht, ist unbestreitbar. Dies kann für sich aber kein Argument sein, zivilrechtliche Ansprüche durch staatliche Stellen verfolgen zu lassen.
- 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen nicht sektoral erfolgen und sich auf jeden Fall an den marktwirtschaftlichen Grundprinzipien der Vertragsfreiheit und der freien Preisbildung orientieren sollte.
- 5. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 6. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.