Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 1 EBPG)
In Artikel 1 ist die Nummer 2 wie folgt zu fassen:
'2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte sowie Bauteile und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind, in Verkehr gebracht, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energieverbrauchsrelevante Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind."'
Begründung:
Mit der Änderung soll erreicht werden, dass der private Endverbraucher durch die Anforderungen des Gesetzes nicht erfasst wird. Dies wird sichergestellt durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
Der hier national umzusetzenden Richtlinie 2009/125/EG ist immanent, dass die enthaltenen Bestimmungen lediglich auf den geschäftstätigen Warenverkehr abzielen. Gegenstand und Geltungsbereich nach Artikel 1 der Richtlinie sind entsprechend die Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte mit dem Ziel, den freien Verkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Auch wäre es unter Berücksichtigung der begrenzten Ressourcen bei den Marktüberwachungsbehörden und den insgesamt vernachlässigbaren Warenströmen im Bereich privater Endverbraucher nicht zielführend, Kapazitäten unnötig zu binden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e und Buchstabe e1 - neu - (§ 7 Absatz 4 und 5 EBPG)
In Artikel 1 Nummer 8 ist § 7 wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe e ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:
(4) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte
- 1. hergestellt werden,
- 2. in Betrieb genommen werden,
- 3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
- 4. ausgestellt sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist.
Sie sind befugt, diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen."
- b) Nach Buchstabe e ist folgender Buchstabe einzufügen:
'e1) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen." '
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Formulierung greift § 28 Absatz 1 des Gesetzentwurfs über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) - auf (BR-Drucksache 314/11 (PDF) ), der wesentlich klarer die Befugnisse der zuständigen Behörden regelt. Die Klarstellung ist auch notwendig, da insoweit Vollzugsschwierigkeiten erkennbar wurden. Die Anpassung ergänzt weiterhin, dass Gebühren und Auslagen auch beim Importeur erhoben werden können.
Zu Buchstabe b:
Die geltende Fassung des § 7 Absatz 5 EBPG hat in der Vollzugspraxis zu Schwierigkeiten geführt hinsichtlich der Frage, ob nur Proben unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen und Muster von den zuständigen Behörden käuflich zu erwerben seien. Obwohl die Unentgeltlichkeit sowohl von Probe als auch Muster zu bejahen ist, wäre eine Klarstellung hilfreich, um auch hier den Verpflichteten die Rechte der zuständigen Behörde deutlicher zu machen.
Die Bestimmung wird des Weiteren mit der vorgeschlagenen Formulierung um den Sachverhalt ergänzt, dass auch die erforderlichen Unterlagen und Informationen unentgeltlich angefordert werden können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) die Marktüberwachungsbehörden zunächst gehalten sind, die Unterlagen zu prüfen.