925. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2014
A
Der federführende Finanzausschuss und der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
- 1. Mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen werden die nationalen Rechtsvorschriften harmonisiert. Dabei liegt die Zuständigkeit für die Erhebung der Beiträge der Institute zur Finanzierung des Abwicklungsfonds weiterhin bei den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
- 2. Der Bundesrat begrüßt insofern die vorgelegten einheitlichen Kriterien, Modalitäten und Bedingungen zur Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge der Institute auf den einheitlichen Abwicklungsfonds. Damit werden die notwendigen Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Abwicklungsfonds geschaffen.
- 3. Der Bundesrat bedauert jedoch die mangelhafte Transparenz und Beteiligung der Länder bei der Ausarbeitung des Übereinkommens. Er weist darauf hin, dass die Regelung nicht im Rahmen des ordentlichen EU-Rechtsetzungsverfahrens getroffen wurde, zumal in Artikel 16 das Ziel verfolgt wird, spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens den Inhalt dieses Übereinkommens ohnehin in den Rechtsrahmen der Union aufzunehmen.
- 4. Der Bundesrat weist, auch im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Juni 2012, darauf hin, dass die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung auch für völkerrechtliche Verträge und intergouvernementale Vereinbarungen gelten, wenn diese in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen und erinnert in diesem Zusammenhang an seine am 3. Mai 2013 beschlossene Gesetzesinitiative zum EUZBLG (BR-Drucksache 342/13(B) ).
B
- 5. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.