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Der Bundesrat hat in seiner 947. Sitzung am 8. Juli 2016 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 9. Juni 2016 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 5, Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes zuzustimmen.
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Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass das Gesetz eine Reihe von Steuerschlupflöchern schließt und unerwünschte Gestaltungen unterbindet, für die das Investmentsteuerrecht aufgrund seiner Komplexität besonders anfällig war. Er begrüßt insbesondere, dass Gestaltungen zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung durch Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Dividendenstichtag - so genannte Cum/Cum-Geschäfte - durch die Einführung einer Mindesthaltefrist für die Aktien und den tatsächlichen Übergang des Kursänderungsrisikos künftig weitgehend eingegrenzt werden.
- 2. Allerdings zeichnen sich bereits jetzt zu den ab 2018 in Kraft tretenden Regelungen zur Besteuerung der Anleger von Publikums-Investmentfonds notwendige Folgeänderungen ab. Vor allem im Bereich des Außensteuergesetzes sind Änderungen notwendig, um inländisches Steuersubstrat im Fall des Wegzugs von Anlegern wirksam zu schützen.
- 3. Die Diskussion zu den Cum/Cum-Gestaltungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat erneut deutlich gemacht, dass eine ungleiche Besteuerung von laufenden Erträgen aus Kapitalgesellschaften (z.B. Dividenden) einerseits und außerordentlichen Erträgen (z.B. Veräußerungsgewinnen) andererseits - wie sie auch bei der derzeitigen Besteuerung von Streubesitzanteilen gegeben ist - ein Einfallstor für Steuergestaltungen ist. Nationale Regelungen, um diesen Umgehungen Einhalt zu gebieten, sind wichtig und müssen unverzüglich weiterentwickelt werden.
- 4. Der Bundesrat bittet darüber hinaus zu prüfen, inwieweit langfristig ein international abgestimmter Lösungsansatz zielführend sein könnte, bei dem die Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen einheitlichen Prinzipien folgt. Denn dann wären Umgehungen der regelmäßig dem Sitzstaat zustehenden Quellensteuerrechte auf Dividenden wirksam und endgültig ausgeschlossen.
- 5. Die konkrete Ausgestaltung des § 36a des Einkommensteuergesetzes lässt weiterhin Spielraum für eine Umgehung der Dividendenbesteuerung. Insbesondere die Fälle, in denen das Tragen des Mindestwertänderungsrisikos maßgebend ist, erscheinen in der Praxis schwer umsetzbar. Es ist nicht klar, wie die Berechnung des geforderten prozentualen Wertänderungsrisikos erfolgen kann. Daher sieht der Bundesrat die nun beschlossene Regelung als ersten Schritt, der in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren nachgebessert werden muss.
- 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Cum/Cum-Gestaltungen noch zielgenauer unterbunden werden müssen. Aus Sicht des Bundesrates sollte deshalb in einem der nächsten steuerlichen Gesetzgebungsvorhaben eine mit Dividenden gleichgestellte Besteuerung von Kompensationszahlungen aus Wertpapierdarlehen und Wertpapierpensionsgeschäften eingeführt werden, um Cum/Cum-Geschäften mittels einer Wertpapierleihe endgültig die Grundlage entziehen.
- 7. Aus Sicht des Bundesrates ist auch die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzanteilen notwendig, um die gegenwärtig unterschiedliche Behandlung von Streubesitzdividenden und Veräußerungsgewinnen und damit einhergehendes Gestaltungspotenzial zu beseitigen. Daher bedauert der Bundesrat, dass keine entsprechende Regelung Aufnahme in das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung gefunden hat.
- 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine verfassungsfeste, gegenüber Gestaltungen robuste und - in Abstimmung mit der EU-Kommission - unter Beihilfegesichtspunkten unbedenkliche Neuregelung vorzulegen, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.