Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 68b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 17 sind in § 68b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 jeweils die Wörter "Salzgehalt des Wassers" durch die Wörter "die Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser" zu ersetzen.
Begründung:
Ausweislich der Begründung ist die Zuordnung der Aquakultur zu Süßwasser oder zu Salzwasser zu erfassen. Mit der Änderung soll bereits im Gesetzestext klargestellt werden, dass nicht der quantitative Gehalt an Salz im Wasser gemeint ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 68b Absatz 2 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 17 sind in § 68b Absatz 2 Nummer 2 die Wörter "für weiterverarbeitete und nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse" zu streichen.
Begründung:
Die Erhebungsmerkmale "für weiterverarbeitete und nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse" gehen über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten hinaus. Damit verbunden wären neue, durch EU-Recht aber nicht zwingend vorgeschriebene Informationspflichten für die Wirtschaft.