899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012
A
- 1. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 2 ( § 5 Absatz 1 BauPG)
In Artikel 2 ist § 5 Absatz 1 zu streichen.
Folgeänderung:
Die Überschrift zu § 5 " § 5 Marktüberwachung" ist durch die Überschrift " § 5 Mitteilungen" zu ersetzen.
Begründung:
Durch Artikel 2 ( § 5 Absatz 1 BauPG) soll der bisherige § 13 BauPG weitgehend übereinstimmend in das Bauproduktengesetz überführt werden. Dies hätte zur Folge, dass bestimmte Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes auf die Marktüberwachung von Bauprodukten nicht anzuwenden sind.
Allerdings werden dabei Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes umfasst, die keinen Bezug zur Marktüberwachung haben. Dies dient nicht der Rechtsklarheit. Darüber hinaus ist § 5 Absatz 1 BauPG überflüssig, da bereits in § 1 Absatz 4 Satz 1 ProdSG festgelegt ist, dass das Produktsicherheitsgesetz keine Anwendung findet, wenn in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Somit sind die rechtlichen Anforderungen an die Marktüberwachung nach der EU-Bauproduktenverordnung gegenüber dem Produktsicherheitsgesetz immer vorrangig.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei allerdings, dass die seinerzeit durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8. November 2011 erfolgte Änderung des § 13 Absatz 1 BauPG im Hinblick auf die Nichtanwendung des § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG unverändert in die Neufassung des Bauproduktengesetzes übernommen werden soll. Dies widerspricht jedoch der Systematik des Produktsicherheitsgesetzes, wonach bei dessen subsidiärer Anwendung die jeweilige Fachbehörde weiterhin die Zuständigkeit behält.
Ferner würde durch die Nichtanwendung des § 24 Absatz 1 Satz 3 ProdSG der verwaltungsökonomische Grundsatz der produktbezogenen Zuständigkeitszuweisung bei der Marktüberwachung für Bauprodukte missachtet.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.