Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen
(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG)

Punkt 24 der 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017

Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 13 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB VIII)

Artikel 1 Nummer 8 ist zu streichen.

Begründung:

Mit Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzentwurfs zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen wird der Tatbestand des § 13 Absatz 3 SGB VIII so geändert, dass die Zielgruppe für das Angebot der Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen beschränkt wird. Es gehören nur noch diejenigen jungen Menschen zur Zielgruppe des Jugendwohnens, die Unterstützung in sozialpädagogisch begleiteten Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe erhalten. Schülerinnen und Schülern sowie Teilnehmenden an Angeboten aus den Rechtskreisen des SGB II und SGB III wäre das Jugendwohnen ebenso verwehrt wie Auszubildenden mit Bedarf an sozialpädagogisch betreutem Wohnen.

Dabei wird verkannt, dass ein individueller Bedarf nach sozialpädagogisch betreutem Wohnen auch dann vorhanden sein kann, wenn der junge Mensch andere Unterstützung als solche nach § 13 Absatz 2 SGB VIII erhält.

Zudem ist die Neufassung als Soll-Regelung ausgestaltet, was ebenfalls abzulehnen ist. Dies schränkt den bisherigen Entscheidungsspielraum (Ermessen) der Kommunen bei der Leistungsgewährung ein und dreht das VorrangNachrang-Verhältnis der Kinder- und Jugendhilfe zu anderen Leistungssystemen (§ 10 Absatz 1 SGB VIII) um.