Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat zu der o.g. Entschließung mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 wie folgt Stellung genommen:
Die Bundesregierung ist sich der schwierigen Lage der landwirtschaftlichen Betriebe und insbesondere auch der Milchviehhalter bewusst. Sie unterstützt daher die Stärkung des betrieblichen Risikomanagements in der Landwirtschaft. Das hierzu vom Bundesrat vorgeschlagene steuerliche Instrument einer Risikoausgleichsrücklage für die Landwirtschaft wird aber von der Bundesregierung als ungeeignet angesehen, um die Landwirtschaft wirksam zu entlasten.
Mit der vorgeschlagenen Risikoausgleichsrücklage sollen die Gewinnschwankungen in der Landwirtschaft zwischen den einzelnen Wirtschaftsjahren ausgeglichen und so die Einkommensteuerprogression abgemildert werden. Bei der Risikoausgleichsrücklage wären liquide Mittel in einen betrieblichen Ausgleichsfonds einzustellen, mit festen Regeln in Anlehnung an die Rücklage nach § 3 Forstschäden-Ausgleichsgesetz.
Die Besonderheit einer Rücklage ist, dass sie die Fähigkeit der Betriebe zur Bildung liquider Mittel voraussetzt. Hieran aber fehlt es häufig bei den betroffenen Betrieben, so dass die Rücklage steuerlich ins Leere gehen würde.
Neben dem Bundestag hatte sich zuletzt auch die Finanzministerkonferenz der Länder im vergangenen Jahr gegen die Einführung der steuerfreien Risikoausgleichsrücklage für die Landwirtschaft ausgesprochen.
Die Bundesregierung hat deshalb ein anderes steuerliches Gewinnglättungsinstrument für die Landwirtschaft in Form der dreijährigen Gewinnglättung vorgeschlagen. Bei diesem Instrument bedarf es keiner Rücklagenbildung. Die Glättung erfolgt in Form eines Einkommensteuerausgleichs zum Ende des dritten Jahres auf der Basis des durchschnittlichen Gewinns der zurückliegenden drei Jahre. Der erste Gewinnglättungszeitraum umfasst die Jahre 2014 bis 2016. Hierbei soll das abweichende Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) als Regelwirtschaftsjahr erhalten bleiben.
Die dreijährige Gewinnglättung bietet gegenüber der Risikoausgleichsrücklage den Vorteil, dass von ihr alle Landwirte unabhängig von der Art ihrer Gewinnermittlung profitieren können. Sie ist außerdem für den Landwirt leichter zu handhaben (keine liquiden Mittel für die Rücklage erforderlich, keine vorgegebenen Regeln zur Bildung und Auflösung der Rücklage).
Zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe ist zusätzlich geplant, einen Freibetrag auf Erlöse aus dem Verkauf land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke einzuführen, die zur Tilgung betrieblicher Schulden eingesetzt werden. Der Freibetrag beträgt 150000 Euro je Betrieb und wird auf Grundstücksverkäufe gewährt, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Januar 2020 erfolgen. Die Regelung soll in den kommenden Jahren die Tilgung betrieblicher Schulden erleichtern und damit die Möglichkeiten zur Bewältigung von Liquiditätsengpässen in den landwirtschaftlichen Betrieben erweitern.
Zu den beiden steuerlichen Maßnahmen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit dem BMEL einen Formulierungsvorschlag erarbeitet. Die Gewinnglättung soll in einem neuen § 34e EStG und der Freibetrag zur Schuldentilgung in einem neuen § 14a EStG normiert werden. Letzte Details konnten am 22. September 2016 in einem Gespräch zwischen BMF und BMEL auf Staatssekretärsebene geklärt werden.