Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305440 - vom 22. April 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 10. März 2005 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere dessen Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe a,
- - unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 3, der verbietet, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
- - unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen1,
- - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 20032 zur Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen und Geweben,
- - gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass durch Medienberichte Ende Dezember 2004 die Existenz einer Klinik in Rumänien aufgedeckt wurde, die auf die Spende von Eizellen für Bürger der Europäischen Union, insbesondere britischer Staatsangehörigkeit, gegen eine finanzielle Entschädigung spezialisiert ist,
B. in der Erwägung, dass ein Team, das von der britischen Behörde für menschliche Fertilisation und Embryologie (HFEA - Human fertilization and Embriology Authority) nach Rumänien entsandt wurde, um die angeblichen Zahlungen an Spender zu überprüfen, keinen Nachweis erbracht hat, dass den rumänischen Spendern mehr als ihre rechtmäßigen Auslagen gezahlt wurde, während die rumänische Regierung beschloss, die Klinik zu schließen und den Fall der Staatsanwaltschaft zu übergeben,
po- und; 1 000 für den Spender als Option genannt wird, und dass sie die Öffentlichkeit um diesbezügliche Kommentare ersucht hat,D. in der Erwägung, dass die Entnahme von Eizellen unter anderem infolge der Überstimulierung der Eierstöcke Frauen einem hohen medizinischen Risiko für das Leben und die Gesundheit aussetzt,
E. in der Erwägung, dass - trotz möglicher schwerwiegender Auswirkungen auf Leben und Gesundheit der Frauen der für Eizellen gezahlte hohe Preis angesichts der relativen Armut der Spenderinnen zu Eizellenspenden anreizt und ermutigt,
F. in der Erwägung, dass die Zusage finanzieller Anreize eine Frau, insbesondere in wirtschaftlicher Not, veranlassen könnte, den Verkauf ihrer Eizellen in Erwägung zu ziehen, was ein besonderes Risiko für ihr Leben und ihre Gesundheit, aber auch ein Risiko für die Empfängerin beinhalten könnte, da die Spenderin ihre medizinische Vorgeschichte oder mögliche Gesundheitsrisiken, die gegen eine Spende sprechen, nicht offen legen muss,
G. in der Erwägung, dass in Artikel 12 der Richtlinie 2004/23/EG klargestellt ist, dass Zahlungen - außer Entschädigungszahlungen - für Zell- und Gewebespenden in Europa nicht akzeptabel sind und dass der Handel mit Zellen und Geweben als solchen nicht zulässig ist,
H. in der Erwägung, dass die Beschaffung von Zellen nicht durch Druck oder Anreize erfolgen darf, sondern dass die freiwillige und unentgeltliche Spende von Eizellen gewährleistet sein muss, damit Frauen nicht zu "Rohstofflieferanten" werden,
- 1. erinnert daran, dass der menschliche Körper nicht zur Erzielung von Gewinnen benutzt werden darf, und dass besondere Aufmerksamkeit schutzbedürftigen Menschen gebührt, bei denen die Gefahr besteht, dass sie Opfer von illegalem Handel werden, insbesondere Frauen;
- 2. verurteilt jeglichen Handel mit menschlichen Körpern und Teilen davon und erinnert darüber hinaus daran, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2004/23/EG danach zu streben haben, freiwillige und unentgeltliche Spenden von Geweben und Zellen sicherzustellen;
- 3. erinnert im Übrigen daran, dass nach derselben Bestimmung jener Richtlinie die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, eine Entschädigung zu genehmigen und deren Betrag festzulegen;
- 4. ist der Auffassung, dass die Aktivitäten der "Global Arts Clinic" in Rumänien und ähnlicher Einrichtungen als gewerbliche Tätigkeit betrachtet werden können und daher inakzeptabel sind;
- 5. fordert die Kommission auf, vollständige Klarheit hinsichtlich der oben genannten Berichte zu schaffen und insbesondere die Widersprüche zwischen den Informationen der britischen Behörden und denjenigen der rumänischen Behörden zu klären;
- 6. ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, vor dem 7. April 2006 - Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie 2004/23/EG umgesetzt sein muss - ein transparentes und dynamisches Verfahren im Hinblick auf die Entschädigung zum Ausgleich der entstandenen Ausgaben und Unannehmlichkeiten bei Gewebe- und Zellspenden einzurichten;
- 7. fordert die Kommission auf, möglichst rasch eine Bewertung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Eizellenspende und der Entschädigungssysteme für die Spende von Organen und Geschlechtszellen zu erstellen und diese Bewertung zu veröffentlichen;
- 8. ist der Auffassung, dass es in der Praxis im Wesentlichen darum geht, den unfruchtbaren Paaren, die auf eine Spende von Eizellen warten, konkret zu helfen; fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Alternativen zur Vermeidung und Behandlung von Unfruchtbarkeit voranzutreiben und zu unterstützen;
- 9. verleiht seinem Wunsch Ausdruck, dass die Spende von Eizellen wie generell der gesamte Bereich der Organspende streng reglementiert wird, um sowohl die Spender als auch die Empfänger zu schützen und jeder Form der Ausbeutung des Menschen Einhalt zu gebieten;
- 10. hebt hervor, dass jede Frau, die gezwungen wird, irgendeinen Teil ihres Körpers, einschließlich Geschlechtszellen, zu verkaufen, für Netzwerke des organisierten Verbrechens, die illegalen Menschen- und Organhandel betreiben, ein leichtes Opfer darstellt;
- 11. begrüßt die Resolution A/59/516/Add.1 der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 8. März 2005, in der ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, die Ausbeutung von Frauen zu verhindern, und fordert die Kommission folglich auf, das Klonen von Menschen von der Unterstützung und Finanzierung im Rahmen aller EU-Programme auszuschließen;
- 12. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob solche Fälle auch in Mitgliedstaaten, Beitrittsländern oder Drittländern auftreten;
- 13. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbeutung von Frauen bei der Anwendung der Biowissenschaften zu verhindern;
- 14. begrüßt den Beschluss der Sechsten Kommission der Vereinten Nationen vom 18. Februar 2005 und ersucht die Kommission, folglich das Klonen von Menschen von der Finanzierung im Rahmen des Siebten Forschungs-Rahmenprogramms auszuschließen;
- 15. ersucht die Kommission, das Subsidiaritätsprinzip auf andere Formen der Embryoforschung und der Embryostammzellenforschung anzuwenden, damit die Mitgliedstaaten, in denen diese Art der Forschung gesetzlich zugelassen ist, sie aus ihren nationalen Haushalten finanzieren können; ist der Auffassung, dass sich die EU-Finanzierung auf Alternativen wie die Forschung an somatischen Stammzellen und Nabelschnur-Stammzellen konzentrieren sollte, die in allen Mitgliedstaaten akzeptiert ist und bereits zur erfolgreichen Behandlung von Patienten geführt hat,
- 16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Ratsvorsitz der Europäischen Union, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1 ABI. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.
2 ABI. C 82 E vom 1.4.2004, S. 580.