Unterrichtung durch die Bundesregierung (Drs. 312/05(B) und Drucksache. 323/05(B) )
Mitteilung der Bundesregierung zum Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: "Stärkung der Reaktion der Europäischen Union auf Katastrophen und Krisen in Drittländern" KOM (2005) 15) 153 endg.; Ratsdok. 8382/05 Drucksache 312/05(B) und zum Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz KOM (2005) 15) 137 endg.; Ratsdok. 8430/05 Drucksache 323/05(B)
Der Bundesminister des Innern hat mit Schreiben vom 10. August 2005 Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 8. Juli 2005 zu zwei Mitteilungen der Europäischen Kommission Stellung genommen (Drs. 312/05 (PDF) und Drucksache. 323/05 (PDF) ): Der Mitteilung zur Stärkung der Reaktion der EU auf Katastrophen und Krisen in Drittländern (KOM (2005) 153 endg.; Ratsdok. 8382/05) und der Mitteilung zur Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz (KOM (2005) 137 endg.; Ratsdok. 8430/05).
Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung des Bundesrates, dass dessen Stellungnahmen zu diesen beiden Mitteilungen gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der EU (EuZBLG) maßgeblich zu berücksichtigen sind.
In beiden Fällen handelt es sich lediglich um Mitteilungen der Europäischen Kommission, nicht um den Vorschlag von konkreten Rechtssetzungsvorhaben. Die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder können bei bloßen Mitteilungen nicht im Sinne des EuZBLG "betroffen" sein, da Mitteilungen keinen rechtlich verbindlichen Inhalt entfalten können.
Die Bundesregierung vertritt zudem die Auffassung, dass der Briefwechsel zwischen dem Chef des Bundeskanzleramtes und dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Mai 2005 bzw. 12. Mai 2005 im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Verfassungsvertrages seine Wirkung erst mit dem Inkrafttreten des Verfassungsvertrages entfaltet.
Die Bundesregierung wird daher die Stellungnahmen des Bundesrates bei den weiteren Beratungen gemäß § 5 Absatz 1 EuZBLG berücksichtigen und die ansonsten erfreuliche und gedeihliche Zusammenarbeit mit den Ländern fortsetzen.