Der Deutsche Bundestag hat in seiner 115. Sitzung am 2. Juli 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie - Drucksache 18/5418 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) - Drucksache 18/4948 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 24.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 130/15 (PDF)
Artikel 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Während der Dauer der rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer zumindest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in geeigneter Form hinzuweisen."
- b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
"Der Hinweis nach Satz 5 hat rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen." "