935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
A
- 1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
B
- 2. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem Gesetz die von ihm geforderte Änderung in Artikel 1 § 20 Absatz 2 Satz 2 ElektroG nicht umgesetzt worden ist. Der Bundesrat hatte in Ziffer 16 seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2015 (BR-Drs. 127/15(B) -) gefordert, das Wort "Erstbehandlung" durch das Wort "Behandlung" zu ersetzen. Die Bundesregierung hatte diesen Vorschlag in ihrer Gegenäußerung als sachgerecht bezeichnet und zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht alle der in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannten Schritte in einer Erstbehandlungsanlage ausgeführt werden können oder zwingend müssen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Änderung bei nächster Gelegenheit vorzunehmen und auf diese Weise eine entsprechende Klarstellung zur Rolle der Erstbehandlung bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten auf den Weg zu bringen. Das bisherige weite Verständnis der Erstbehandlung dient u.a. dazu, Dokumentationspflichten nach § 22 Absatz 3 und Nachweispflichten bereits frühzeitig beginnen zu lassen, um insbesondere die Gefahr illegaler Abfallexporte zu minimieren. In diesem Rahmen bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die Regelungen der § 3 Nummer 24, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3 und § 22 Absatz 3 einer präziseren Formulierung bedürfen, um die umweltgerechte Entsorgung von Elektroaltgeräten effektiv zu gewährleisten.