Antrag des Freistaats Thüringen
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 26 der 845. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2008

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 der Empfehlungsdrucksache 302/1/08 wie folgt beschießen:

Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b ( § 24 Abs. 2 FeV)

In Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b ist in § 24 Abs. 2 die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3" zu ersetzen.

Begründung

Durch die Verweisung auf den § 24 Abs. 1 Satz 2 n. F. würde die Geltungsdauer einer neu zu erteilenden Fahrerlaubnis an dem Tag beginnen, der auf den Tag folgt, an dem die zu Grunde liegende Fahrerlaubnis durch Fristablauf erloschen ist. Dies würde eine Verkürzung der in § 23 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Geltungsdauer bedeuten. Durch die geänderte Formulierung kann die längst mögliche Geltungsdauer erreicht werden.

Mit der Bezugnahme in § 24 Abs. 2 auf Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Abs. 1 Satz 3 wird klargestellt, dass auch für die Fälle der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach abgelaufener Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E der Antragsteller erst dann seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nr. 2 FeV (leistungspsychologische Untersuchung) nachweisen muss, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen soll. Somit wird der Bewerber bei der Erteilung einer bereits abgelaufenen Fahrerlaubnis dem Bewerber der Verlängerung einer noch nicht abgelaufenen Fahrerlaubnis bei der gesundheitlichen Eignung gleichgestellt, da im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass, wie im Falle der Verlängerung der Fahrerlaubnis, die Eignung verloren gegangen ist. Dieses war bisher zwar im Verordnungstext nicht geregelt, ergibt sich aber aus der Begründung zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 11 FeV (Verkehrsblatt Heft 020/1998 S. 1069) und dient der Klarstellung.