Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe c (§ 4 Buchstabe B. einleitender Satzteil und Ziffer I ProdGewStatG)
In Artikel 10 Nr. 3 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
- "c) Buchstabe B wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Baubetrieben" die Wörter "mit drei und mehr Beschäftigten" eingefügt.
- bb) In Ziffer I werden die Wörter (wie Regierungsvorlage Buchstabe c)"
Begründung
In der Totalerhebung im Bauhauptgewerbe wird eine Abschneidegrenze mit der Folge eingeführt, dass künftig nur noch Betriebe mit drei und mehr Beschäftigten auskunftspflichtig sind.
Diese Grenze würde zu einer Entlastung der in diesem Bereich stark vertretenen Kleinstbetriebe führen; diese sind - wie die weit überdurchschnittliche Zahl von Bußgeldverfahren in diesem Bereich zeigt - häufig nicht in der Lage, der gesetzlichen Auskunftspflicht nachzukommen.
Dennoch stehen weiterhin regional tief gegliederte Strukturdaten über das Bauhauptgewerbe zur Verfügung.