Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zur Vorlage allgemein
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Vorlage der Mitteilung der Kommission. Dies betrifft insbesondere die Feststellung, dass eine verbesserte Bewirtschaftung von Bioabfällen ein unausgeschöpftes Potenzial für erhebliche ökologische und wirtschaftliche Vorteile birgt.
Der Bundesrat hält eine Richtlinie für Bioabfälle für notwendig, in der alle erforderlichen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Bioabfällen in der EU zusammengefasst werden.
Zu Nummern 7.1.3 und 7.2.4
- 2. Der Bundesrat lehnt die Erwägungen der Kommission, Mindestnormen für die Verwendung von Kompost und Gärrückständen im Rahmen der Überprüfung der Klärschlammrichtlinie festzulegen, ab.
Bioabfälle sind nach der Begriffsbestimmung in der überarbeiteten Abfallrahmenrichtlinie Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. Der Begriff ist auch nach der Auffassung der Kommission (siehe Abschnitt 1 der Mitteilung) nicht mit dem weiter gefassten Begriff "biologisch abbaubare Abfälle" zu verwechseln, der auch andere biologisch abbaubare Stoffe wie Holz, Papier, Pappe und Klärschlamm einschließt. Daher ist es aus rechtssystematischen Gründen nicht sachgerecht, Mindestanforderungen für die Verwendung von Komposten und Gärrückständen in einer Klärschlammrichtlinie festzulegen.