Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11769 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG) - Drucksache 18/11287 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 803/16 (PDF)

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes".

2. Dem § 1 wird folgende Artikelüberschrift vorangestellt:

"Artikel 1
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG)".

3. In § 1 werden die Wörter "einschließlich der Anschlussbahnen" gestrichen.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 7 wird wie folgt geändert:

(4) Güterzüge, in die auch laute Güterwagen eingestellt sind, für die keine Befreiung erteilt wurde, dürfen nur mit dem durch den Betreiber der Schienenwege gemäß Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Geschwindigkeitsprofil gefahren werden. Die Zugangsberechtigten müssen dem Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeitsprofile vor Beginn der Fahrt zugänglich machen."

6. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Überprüfungen jährlich."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

8. § 15 wird aufgehoben.

9. Die folgenden Artikel 2 und 3 werden angefügt:

"Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

In § 26 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."