Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur - Drucksache 18/11769 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG) - Drucksache 18/11287 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 803/16 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen und zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes".
2. Dem § 1 wird folgende Artikelüberschrift vorangestellt:
"Artikel 1
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen (Schienenlärmschutzgesetz - SchlärmschG)".
3. In § 1 werden die Wörter "einschließlich der Anschlussbahnen" gestrichen.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. wenn die Güterwagen im Vor- oder Nachlauf zu ihrem Hauptlauf auf Steilstrecken verkehren und ausschließlich für Verkehre mit Fahrtanteil auf Steilstrecken zum Einsatz kommen, solange keine Betriebsgenehmigung für eine Technologie erteilt ist, die an Stelle der Grauguss-Bremssohle für den Betrieb auf Steilstrecken zum Einsatz kommen kann; die Güterwagen sind zu kennzeichnen,".
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Absatzes 1 Nummer 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Die Ausnahmen gemäß § 4 gelten ausschließlich für den Gelegenheitsverkehr. Dabei darf die Schienenwegekapazität für laute Güterzüge frühestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Trassennutzung an den Zugangsberechtigten vergeben werden. Bei der Trassenkonstruktion zu berücksichtigen ist die Kapazität, die bis fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Trassennutzung nicht für andere Trassen in Anspruch genommen wurde."
- b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
(4) Güterzüge, in die auch laute Güterwagen eingestellt sind, für die keine Befreiung erteilt wurde, dürfen nur mit dem durch den Betreiber der Schienenwege gemäß Absatz 2 Satz 1 vorgegebenen Geschwindigkeitsprofil gefahren werden. Die Zugangsberechtigten müssen dem Triebfahrzeugführer die Geschwindigkeitsprofile vor Beginn der Fahrt zugänglich machen."
6. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Überprüfungen jährlich."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 wie folgt gefasst:
- "2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität zuweist,
- 3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der Schienenwegkapazität zulässt,
- 4. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Geschwindigkeitsprofil nicht einhält,
- 5. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeitsprofil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,".
- b) In Absatz 2 wird das Wort "zweitausend" durch das Wort "eintausend" ersetzt."
8. § 15 wird aufgehoben.
9. Die folgenden Artikel 2 und 3 werden angefügt:
"Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In § 26 Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "9" durch die Angabe "8" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."