Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 21. Mai 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksachen 17/1740, 17/1741 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus - Drucksache 17/1685 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Initiativgesetz des Bundestages § 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Kredite als" gestrichen.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "für die Übernahme der Gewährleistung für Finanzierungsmaßnahmen der Zweckgesellschaft" gestrichen.
- c) In Satz 3 wird das Wort "Landes" durch das Wort "Mitgliedstaates" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Landes" durch das Wort "Mitgliedstaates" und die Wörter "in Benehmen" durch die Wörter "im Benehmen" ersetzt.
- 3. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
"(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages herzustellen. Der Haushaltsausschuss hat das Recht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingenden Gründen eine Gewährleistung bereits vor Herstellung eines Einvernehmens übernommen werden muss, ist der Haushaltsausschuss unverzüglich nachträglich zu unterrichten; die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens ist eingehend zu begründen. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten."
- 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das Bundesministerium der Finanzen muss dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages der Vertrag über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden."
- 5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- Fristablauf: 11.06.10