910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zur Verringerung der CO₂-Emissionen müssen zunächst die bestehenden Instrumente verbessert werden. Insbesondere ist mit Sorge die mangelhafte Wirksamkeit des europäischen Emissionshandelssystems zu bewerten. Hier muss auf europäischer Ebene entschieden für eine Verbesserung der Anreizwirkung des Systems gesorgt werden. Andernfalls sind viele Optionen zur CO₂-Minderung, so auch die CO₂-Abscheidung, nicht wirtschaftlich darstellbar.
- 2. Der Bundesrat sieht bei dem Einsatz der CO₂-Abscheidung und -Speicherung (CCS) in Europa noch eine Reihe von ungeklärten Fragen. Dazu zählen beispielsweise der verringerte Wirkungsgrad von Kraftwerken, bei denen CO₂ abgeschieden wird, und die aufzubringende Energie für den Transport von CO₂. Auch die hohen Kosten für die CCS im Verhältnis zum Nutzen der CO₂- Speicherung sind zu adressieren.
- 3. Folgt man der Argumentation der Kommission, könnte die Einlagerung von Kohlendioxid auch dazu führen, dass sich die Umstellung auf regenerative Energien verzögert, da durch die Möglichkeit der Speicherung von Kohlendioxid weiterhin die Nutzung von fossilen Energieträgern befördert wird.
- 4. Bei der Bewertung der CCS-Technologie sollte nicht nur allein auf die kurzfristigen Effekte hinsichtlich der CO₂-Bilanz abgestellt werden, sondern auch auf die möglichen Risiken der Technologie für die Umwelt sowie die Akzeptanz der CCS-Technologie in der Bevölkerung.
- 5. Den Mitgliedstaaten sollte weiterhin das Recht eingeräumt bleiben, keinerlei Speicherung auf Teilen oder auf der Gesamtheit ihres Hoheitsgebietes zuzulassen (Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid).
- 6. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 7. Der Gesundheitsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.