Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

G. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.06.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...)1, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Anlass und Inhalt des Entwurfs

Internationale Vergleichsstudien weisen für Deutschland eine niedrige Beteiligung der Bevölkerung an Weiterbildungsmaßnahmen aus. Dieser Befund gibt auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht Anlass zum Handeln, denn die Qualifikationen und Kompetenzen der Erwerbsbevölkerung haben direkten Einfluss auf das Wirtschaftswachstum sowie auf die Entwicklung der Beschäftigung. Vor dem Hintergrund der Globalisierung und des technologischen Wandels und der damit einhergehenden steigenden Qualifikationsanforderungen wird die Bedeutung der Weiterbildung in Zukunft weiter wachsen.

Angesichts des demographischen Wandels ist die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für den Rentenbeginn auf 67 Jahre eine notwendige Konsequenz. Auch deshalb sind erhebliche Anstrengungen erforderlich, um - insbesondere ältere - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, ihre Qualifikationen an die sich ändernden Erfordernisse des Arbeitsmarktes anzupassen.

Für die Bürgerinnen und Bürger wird die Bildungsprämie neben anderen Optionen wie Investivlohn oder Altersvorsorgesparen die Möglichkeiten verbessern, für die eigene Zukunft mit der notwendigen Flexibilität vorzusorgen. Auch der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge wird durch Investitionen in die Weiterbildung unterstützt: Eine höhere individuelle Qualifikation verbessert die Möglichkeit, für den Ruhestand betrieblich oder privat vorzusorgen, wenn der Erhalt des Arbeitsplatzes gesichert wird. Somit trägt die Bildungsprämie ebenso wie das Altersvorsorgesparen zur individuellen Zukunftssicherung bei.

Die Einführung des neuen Finanzierungsinstrumentes Bildungsprämie zielt ebenso auf eine längere produktive Beschäftigungsbiographie wie das Maßnahmenbündel, das die Bundesregierung mit der "Initiative 50plus" beschlossen hat, darunter die Vergabe von Bildungsgutscheinen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ab dem 45. Lebensjahr. Die Instrumente der Bildungsprämie sind geeignet auf die Maßnahmen der "Initiative 50plus" hinzuführen und sie im Vorfeld zu ergänzen.

Die Bildungsprämie steht in engem Zusammenhang mit der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung, die den Weg zu mehr Bildung und Qualifizierung öffnen soll. Sie umfasst Aktivitäten zur Förderung und Unterstützung über den gesamten Lebensweg von der frühkindlichen Bildung bis zur Weiterbildung im Beruf.

Die Bildungsprämie unterstützt den für die Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung erforderlichen Mentalitätswandel, indem sie die Bevölkerung zu verstärkter Teilnahme an beruflicher Weiterbildung motiviert und befähigt. Jede und jeder Einzelne soll den Nutzen von Weiterbildung erkennen und durch den gebotenen staatlichen Anreiz in ihrer bzw. seiner Eigenverantwortung gestärkt werden. Dies ist insbesondere bei Personen mit geringen Qualifikationen und bei Älteren unumgänglich.

Da die Bildungsprämie vor allem den Erhalt und den Ausbau der individuellen Beschäftigungsfähigkeit zum Ziel hat, wird ausschließlich die Teilnahme an Maßnahmen gefördert die das berufliche Fortkommen der oder des Einzelnen unterstützen. Als Abgrenzungskriterium dient die entsprechende Anwendung der Regelung in § 417 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Dementsprechend ist eine Förderung immer dann möglich, wenn die Maßnahme dem Fortkommen im Beruf dient. Die Weiterbildungsprämie und die anderen neuen Finanzierungsinstrumente erfassen nicht den Bereich der betrieblichen Weiterbildung.

Betrieblich veranlasste Weiterbildung kann nicht über das neue Instrument finanziert werden.

Dieser wichtige Bereich soll auch in Zukunft in der Verantwortung der Sozialpartner verbleiben.

Bislang wird berufliche Weiterbildung außerhalb der betrieblichen Weiterbildung in aller Regel aus eigenen Mitteln finanziert. Ausnahmen bestehen für die Aufstiegsfortbildung i.S.d. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFGB/"Meister-BAföG") sowie für Erwerbslose, von Erwerbslosigkeit Bedrohte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss (SGB II und SGB III). Außerdem wurde die Möglichkeit zur Förderung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in KMU im Rahmen der "Initiative 50plus" großzügiger gestaltet. Die Kosten der Maßnahmen beruflicher (Anpassungs-)Weiterbildung können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Da aber nur diejenigen von dieser Regelung profitieren können,

bleiben Menschen mit niedrigem und mittlerem Einkommen unberücksichtigt. Diese Zielgruppe soll zu einer höheren Beteiligung motiviert werden. Vor diesem Hintergrund zielen zwei der drei Komponenten der Bildungsprämie darauf ab, Menschen mit niedrigen Einkommen zu individueller beruflicher Weiterbildung anzuregen und bei der Finanzierung zu unterstützen.

Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen beruht auf Artikel 105 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 106 Abs. 3 GG.

Kosten und Preise

Durch die Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, zum Zwecke der Weiterbildung aus Ansparvermögen unschädlich Kapital zu entnehmen, sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

Es sind weder zusätzliche Kosten für die Wirtschaft noch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

Es besteht nur ein geringes Risiko, dass durch diese Änderung die Gebühren von finanzierungsfähigen Kursen unangemessen steigen, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen ist im Modell immer ein erheblicher Eigenanteil von über 50% an der Finanzierung vorgesehen, zum anderen ist der Umfang der geförderten Mittel im Vergleich zum gesamten Marktvolumen vergleichsweise gering.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

Durch die weitgehende Anpassung an bereits existierende Verfahren werden keine völlig neuen Verfahren oder Pflichten eingeführt.

Die bildungsspezifischen zusätzlich erforderlich werdenden Erklärungen und Mitteilungen wie Bestätigung der Relevanz für die Beschäftigungsfähigkeit und die hinreichende Gewährleistung der Qualität des Bildungsangebotes werden in einem Beratungsgespräch der antragstellenden Person mit einer etablierten Beratungseinrichtung, wie es in der Förderrichtlinie zur Weiterbildungsprämie vorgesehen ist, abgewickelt. Damit sind nur Bildungsanbieter, Beratungsinstitute und antragstellende Personen mit dem Verfahren befasst, sofern sie von dem Verfahren profitieren wollen.

Für Arbeitgeber kann die schriftliche Zustimmung zur Verwendung bei Anlageformen zusätzlich erforderlich werden, wenn diese Anlageformen Rechte des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am arbeitgebenden Unternehmen begründen. Gegebenenfalls kann die Zustimmung bereits bei Ausgabe der Anlage gegeben werden.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung und die Abwicklung der vorzeitigen Verfügung können allerdings zu einem beschränkten zusätzlichen Bürokratieaufwand führen.

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 4 Nr. 4)

Im Fünften Vermögensbildungsgesetz wird eine Verwendung von vermögenswirksam angelegten Leistungen zu Weiterbildungszwecken erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne dass damit die Arbeitnehmer-Sparzulage verloren geht.

Die Gründe für eine unschädliche Verfügung werden in § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 VermBG aufgeführt. Innerhalb des § 4 Abs. 4 VermBG ist die Nummer 4 weggefallen, so dass hier die Neuregelung zur unschädlichen Verfügung zu Weiterbildungszwecken aufgenommen werden kann. Über die Verweisungen innerhalb des Fünften Vermögensbildungsgesetzes erlangt sie dann auch für die anderen Anlagemöglichkeiten (§§ 5 bis 8 VermBG) Geltung.

Wurden durch die vermögenswirksamen Leistungen Rechte direkt oder indirekt am arbeitgebenden Unternehmen begründet, ist die unschädliche Verfügung nur möglich, wenn die Zustimmung des arbeitgebenden Unternehmens vorliegt. Auch wenn die Verbesserung der allgemeinen Beschäftigungsfähigkeit grundsätzlich im Interesse der Unternehmen liegt, soll verhindert werden, dass einzelne Entnahmen im Widerspruch zu den Planungen von Unternehmen getätigt werden, die auf den Bestand einer Mitarbeiterbeteiligung gesetzt haben.

Dies gilt insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, die um eine höhere Eigenkapitalquote bemüht sind. Insgesamt entspricht dieses Vorgehen dem Bemühen um eine stärkere Verbindung von Arbeitnehmer- und Unternehmensinteressen, wie sie im Rahmen der Mitarbeiterkapitalbeteiligung zukünftig noch weiter gestärkt werden soll. Diese Zustimmung kann insbesondere bei verbrieften Rechten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, b, f VermBG) bereits bei Ausgabe der Anlagen durch den Arbeitgeber unter einer aufschiebenden Bedingung ( § 158 Abs. 1 BGB) der Verwendung für Weiterbildungszwecke, oder aber unmittelbar vor der Verfügung erklärt werden.

Die Berücksichtigung der Weiterbildung des zusammenveranlagten Ehegatten entspricht der Systematik des Fünften Vermögensbildungsgesetzes. Auch § 4 Abs. 4 Nr. 1 berücksichtigt den Erwerbsstatus des Ehepartners. Wenn nur solche Weiterbildung finanziert werden kann, die für die Erzielung zukünftigen Einkommens relevant sein kann, ist eine solche Regelung durchaus im Interesse der zusammenveranlagten Ehepartner. Konkret zeigt sich der Sinn einer solchen Regelung in den Fällen, wo Eltern nach einer Erziehungszeit eine Weiterbildung zur Berufsrückkehr über das Ansparguthaben ihres weiterhin berufstätigen Partners finanzieren können um so das zukünftige gemeinsame Einkommen zu verbessern.

Zu Nummer 2 (§ 13 Abs. 5 Satz 3)

Allgemeines Es wird in § 13 Abs. 5 VermBG der Satz 3 geändert, weil sich durch das Eigenheimrentengesetz in § 13 Abs. 5 VermBG die Anzahl der Sätze ändern soll (aus Satz 1 sollen die Sätze 1 und 2 werden). Es wird dabei davon ausgegangen, dass das Eigenheimrentengesetz vor diesem Gesetz in Kraft tritt.

Zu Buchstabe a (Nummer 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Anfügung einer neuen Nummer 3.

Zu Buchstabe b (Nummer 2 und 3)

Es handelt sich zum einen um eine redaktionelle Folgeänderung (Änderung von Nummer 2).

Zum anderen wird geregelt (neue Nummer 3), dass auch bei den mit einer Sperrfrist belegten Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, nämlich den Bausparverträgen, eine sparzulageunschädliche Verfügung möglich ist, soweit der Erlös aus der vorzeitigen Verfügung für Weiterbildungszwecke entsprechend den Vorgaben in § 4 Abs. 4 Nr. 4 eingesetzt wird.

Zu Nummer 3 (§ 17 Abs. 9 - neu -)

Es wird geregelt, dass die durch dieses Gesetz geänderte Vorschrift erstmals bei Verfügungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2008 stattfinden. Die unschädliche Verwendungsmöglichkeit gilt somit auch für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 2009 angelegt wurden.

Es wird Absatz 9 besetzt, weil Absatz 8 bereits durch das Eigenheimrentengesetz besetzt werden soll. Es wird dabei davon ausgegangen, dass das Eigenheimrentengesetz vor diesem Gesetz in Kraft tritt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des vorliegenden Änderungsgesetzes. Danach tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensbildungsgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt.

Der Rat teilt dabei die Auffassung des Ressorts, dass der mit der Erfüllung dieser Informationspflicht entstehende Aufwand aufgrund der Fallzahl sehr gering sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter