Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage Änderung und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
A Änderung
Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RebPflV)
In Artikel 1 Nr. 9 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:
- "b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von
- 1. 1 bis 2000 Bündel auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel,
- 2. über 2000 Bündel auf mindestens 20 Bündel."
- bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die jeweiligen Wörter "Säcken" und "Säcke" jeweils durch das Wort "Packungen" ersetzt."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Begründung
Die bisherigen Erfahrungen im Vollzug der Rebenpflanzgutverordnung haben gezeigt, dass der Umfang der Prüfung reduziert werden kann, ohne dass es zu einer Verminderung der Prüfungsqualität kommt.
Bezüglich der Regelung in Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird auf die Vorlage verwiesen.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 6 SaatG
B Entschließung
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, auf eine dringend notwendige Überarbeitung der EU-Verordnung zum Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben hinzuwirken, um so rasch wie möglich das Ziel der Deregulierung staatlicher Kontrollen bei Rebenpflanzgut realisieren zu können.