Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 44. Sitzung am 27. Juni 2014 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts - Drucksachen 18/1304,18/1573 - den beigefügten Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 18/1897 angenommen.

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1897
18. Wahlperiode 25.06.2014

Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/1304,18/1573,18/1891 -
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist eines der zentralen Vorhaben zur Umsetzung der Energiewende. Ziel der Novelle ist es, die Energiewende verlässlich weiterzuführen und dabei das Fördersystem kosteneffizienter zu machen, um den Strompreis zu stabilisieren. Gleichzeitig muss sich der Erfolg der Energiewende daran messen lassen, dass Deutschland ein wettbewerbsfähiger Wirtschafts- und Industriestandort bleibt. Die bestehenden industriellen Wertschöpfungsketten, das Innovationspotenzial und die hochwertige Beschäftigung in der energieintensiven Industrie in Deutschland müssen erhalten bleiben.

Mit dem durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen werden die bisherigen Ausnahmeregelungen des EEG für die stromintensive, im internationalen Wettbewerb stehende Industrie im Wesentlichen fortgeführt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Rechtsentwicklungen auf europäischer Ebene, insbesondere die neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien, die die Europäische Kommission am 9. April 2014 beschlossen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass der Deutsche Bundestag das EEG und die Besondere Ausgleichsregelung nicht als Beihilfen ansieht, werden diese Leitlinien mit dem vorliegenden Gesetzentwurf im Interesse der Rechtssicherheit für die Unternehmen angewandt und umgesetzt.

Im Annex der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien sind die Branchen aufgeführt, die nach Ansicht der EU-Kommission zukünftig von der EEG-Umlage entlastet werden können. Diese europarechtlichen Vorgaben wurden im Gesetzentwurf durch die Branchenlisten in Anlage 4 umgesetzt.

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurden an die Mitglieder des Deutschen Bundestages zahlreiche Fälle von Unternehmen herangetragen, die aus der neuen Entlastungsregelung herausfallen, obwohl ihre Branchen nach eigenen Angaben die von der Europäischen Kommission angelegten Kriterien der Strom- und Handelsintensität erfüllen (z.B. Härtereien, Schmieden). Die Branchen finden sich nicht in den Listen der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien wieder und sind damit auch nicht in den Listen der Anlage 4 des Gesetzentwurfs bzw. nur in Liste 2 aufgeführt.

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies trotz der vorgesehenen Härtefallregelung eine erhebliche und unter Umständen existenzbedrohende Zusatzbelastung. Aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission gibt es derzeit keine Spielräume für eine Erweiterung der Branchenlisten im Gesetzentwurf. Damit die betroffenen Unternehmen wieder die Entlastung durch die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen können, ist eine Änderung und Ergänzung der Umweltbeihilfeleitlinien durch die Europäische Kommission erforderlich.

Die Bundesregierung ist daher aufgefordert, sich bei der Europäischen Kommission für eine zügige Aufnahme der betroffenen Branchen in die entsprechenden Listen der Beihilfeleitlinien einzusetzen. Zur umgehenden Umsetzung der Anpassung der europäischen Branchenlisten in deutsches Recht wird eine entsprechende Verordnungsermächtigung in das EEG aufgenommen. Der Deutsche Bundestag wird darüber hinaus die Situation derjenigen stromintensiven Unternehmen im Blick behalten, die aufgrund einer entsprechenden Forderung der Europäischen Kommission aus der dauerhaften Härtefallregelung des EEG herausfallen. Sollte dies zu existenziellen Verwerfungen in den betroffenen Unternehmen führen, wird der Deutsche Bundestag erforderliche Maßnahmen prüfen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

Berlin, den 25. Juni 2014
Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Thomas Oppermann und Fraktion