Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/13134 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) - Drucksachen 17/12455, 17/12662 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.05.13
Erster Durchgang: Drucksache. 050/13 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 37 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei sind mindestens 30 Prozent der Leistungsbezüge zu belassen."
- bbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- aaa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Bei einem Aufstieg in den Stufen sind die nach den Absätzen 2 und 3 verringerten Leistungsbezüge um die Differenz zwischen den Stufen zu verringern, soweit dadurch der Mindestbehalt nach Absatz 2 Satz 2 nicht unterschritten wird."
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) In Nummer 38 wird § 79 wie folgt gefasst:
" § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
- (1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt
- 1. im Jahr 2013 225 Euro,
- 2. im Jahr 2014 180 Euro,
- 3. im Jahr 2015 135 Euro,
- 4. im Jahr 2016 90 Euro,
- 5. im Jahr 2017 45 Euro.
- (2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden
- 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden
- a) im Jahr 2013 15 Euro,
- b) im Jahr 2014 17 Euro,
- c) im Jahr 2015 19 Euro,
- d) im Jahr 2016 21 Euro,
- e) im Jahr 2017 23 Euro,
- 2. für einen Dienst von 24 Stunden
- a) im Jahr 2013 30 Euro,
- b) im Jahr 2014 34 Euro,
- c) im Jahr 2015 38 Euro,
- d) im Jahr 2016 42 Euro,
- e) im Jahr 2017 46 Euro.
- 1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden
- (3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet."
- (1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt
2. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird in Nummer 3 die Angabe "140 Euro" durch die "180 Euro" ersetzt. Angabe
- b) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" und die Angabe "6 Euro" durch die Angabe "18 Euro" ersetzt."
3. In Artikel 11 Absatz 4 werden die Wörter "mit Wirkung vom" durch das Wort "am" ersetzt.