Der Bundesrat hat in seiner 897. Sitzung am 15. Juni 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 25. Mai 2012 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat stellt mit Blick auf die unterschiedlichen regionalen Strukturen, insbesondere im Krankenhaussektor, fest, dass die Berücksichtigung der spezifischen regionalen Gegebenheiten von großer Bedeutung ist, um den Organspendeprozess durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation und ihre regionalen Untergliederungen bestmöglich zu organisieren.
Er bedauert, dass das Gesetz insofern hinter den Erwartungen zurückbleibt, weil es eine regionale Flexibilität nicht in dem erforderlichen Maße gewährleistet.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den Partnern des Vertrags nach § 11 TPG auf eine Vertragsänderung mit dem Ziel hinzuwirken, den regionalen Untergliederungen der Koordinierungsstelle in geeigneter Weise stärkere Eigenverantwortlichkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich einzuräumen.
Insbesondere soll den regionalen Untergliederungen zur grundsätzlich eigenverantwortlichen Aufgabenerledigung ein Regional-Budget, das mit entsprechender Budget- und Personalverantwortung verbunden ist, von der Koordinierungsstelle zugewiesen werden. Dabei sollen im Vertrag nach § 11 TPG die Kompetenzen zwischen regionalen Untergliederungen und überregionaler Koordinierungsstelle sachgerecht austariert werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, ihm innerhalb eines Jahres über ihre Bemühungen zu berichten.