Der Deutsche Bundestag hat in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Haushaltsausschusses - Drucksache 17/13114 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes - Drucksache 17/12640 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.05.13
Erster Durchgang: Drucksache. 030/13 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe f wird jeweils die Angabe "250 000 Euro" durch die Angabe "1000 000 Euro" ersetzt.
- bb) In Buchstabe h wird jeweils die Angabe "250 000 Euro" durch die Angabe "1000 000 Euro" ersetzt.
- b) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:
"ee) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben."
- bb) In Doppelbuchstabe ff werden die Wörter "Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und" durch die Wörter "In Nummer 9 werden" ersetzt und wird das Wort "werden" gestrichen.
- aa) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:
- c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,".
- bbbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. für Analyse- und Auswertungszwecke."
- aaaa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "jeweils von ihnen in die Datenbank eingestellten" durch die Wörter "ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden" ersetzt.
- aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) Absatz 7 wird aufgehoben.
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- d) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc wird wie folgt gefasst:
"ccc) In Buchstabe b werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 7, 8 und 10" ersetzt."
- bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig
- 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;
- 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;
- 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter dieser Erhebungseinheiten;
- 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.""
- aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe ccc wird wie folgt gefasst:
- e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
"14. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden." "
- f) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände (Statistikstellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist." "
- g) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und die Wörter " § 9a Absatz 2 Nummer 4" werden durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "tritt" werden die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am 1. Januar 2015 in Kraft."