Der Deutsche Bundestag hat in seiner 108. Sitzung am 12. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - Drucksache 17/5795 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften - Drucksache 17/5312 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.06.11
Erster Durchgang: Drucksache. 061/11 (PDF)
1. In Artikel 1 Nummer 2 wird Buchstabe g wie folgt gefasst:
,g) Nach dem neuen Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:
- (14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 14 nähere Vorschriften.
Die Rechtsverordnung
- 1. bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
- 2. kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
- 3. kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
- 4. bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind und
- 5. bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 14 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind." "
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
,a) In Satz 1 wird nach dem Wort"darf" das Wort"insbesondere" eingefügt."
- b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen § 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung." "
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, dem folgende Sätze 2 und 3 angefügt werden:
"Dies gilt auch dann, wenn
- 1. die Eigentümer einen Antrag auf Ausstellung des Feuerstättenbescheides stellen oder
- 2. den Bezirksschornsteinfegermeistern die Durchführung der Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen von den Eigentümern verweigert wird.
Der Feuerstättenbescheid nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für den Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau." "
- aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: