910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, mit dem Richtlinienvorschlag eine größere Transparenz hinsichtlich des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage von Gesellschaften zu schaffen. Er stimmt mit der Kommission überein, dass erhöhte Transparenz den Unternehmen helfen kann, nichtfinanzielle Risiken und Chancen besser zu managen.
- 2. Der Bundesrat macht gleichzeitig deutlich, dass die angestrebten Ziele mit dem Richtlinienvorschlag nicht erreicht werden. Im Mittelpunkt stehen Berichtspflichten, die die Anstrengungen der Unternehmen in der Weiterentwicklung ihres ökonomischen, ökologischen und sozialen Engagements gefährden. Sie engen die Vielfalt unternehmerischer Ansätze ein. Wettbewerbsvorteile am Markt und die Ausschaltung von Risiken müssen der Antrieb für Unternehmen sein, auf freiwilliger Ebene mehr Transparenz zu schaffen.
- 3. Der Bundesrat unterstreicht, dass der Grundsatz der Freiwilligkeit von "Corporate Social Responsibility" das Ergebnis langer Beratungen in Deutschland als auch in der EU ist. Mit dem Richtlinienvorschlag wird dieses Prinzip in Frage gestellt.
- 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter voll haftet, bereits jetzt im Lagebericht Auskunft über Personal, Soziales, Umwelt und mögliche Risiken für das Unternehmen geben müssen, sofern diese für das Gesamtergebnis von Bedeutung sind. Weitergehender Regelungen bedarf es aus Sicht des Bundesrates nicht.
- 5. Der Bundesrat begrüßt den Richtlinienvorschlag der Kommission, der die bereits jetzt schon zahlreichen Initiativen von deutschen Unternehmen, auch über die ökologischen und sozialen Aspekte ihrer Geschäftstätigkeit zu berichten, aufgreift und damit einen wichtigen Beitrag zur Beförderung des nachhaltigen Wirtschaftens in der EU leistet.
- 6. Insbesondere wird unterstützt, dass die Lageberichte von größeren Unternehmen, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und eine Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro aufweisen, in Zukunft Erklärungen zu Unternehmenspolitiken, Ergebnissen und besonderen Risiken in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie die Achtung der Menschenrechte enthalten sollen.
- 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass kleine und mittlere Unternehmen unter 500 Beschäftigten von einer Berichterstattung ausgenommen sind. Sichergestellt sein muss, dass sie nicht in der Wertschöpfungskette als Zulieferer größerer Unternehmen wieder berichterstattungspflichtig werden können.
- 8. Der Bundesrat begrüßt dabei, dass der Richtlinienvorschlag keine detaillierten Vorgaben für die Berichterstattung zu ökologischen und sozialen Aspekten macht, sondern ausdrücklich den Unternehmen die Orientierung an bestehenden nationalen, EU-basierten oder internationalen Rahmenwerken wie dem "Global Compact" oder der "Globale Reporting Initiative" ermöglicht.
- 9. Der Bundesrat hebt allerdings hervor, dass die Orientierung an unterschiedlichen EU-weiten oder internationalen Standards in der Berichterstattung keine Vergleichbarkeit der unternehmerischen Informationen schafft. Zudem können Unternehmen auf eine Berichterstattung verzichten, wenn sie dies begründen.
- 10. Der Bundesrat betont, dass eine größere Diversität in Leitungs- und Führungsgremien vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ein wichtiges Anliegen der Unternehmen in Deutschland ist. Börsennotierten Unternehmen schreibt der Deutsche "Corporate Governance Kodex" vor, jährlich über die Zielerreichung bei "Diversity" zu berichten. Tun sie dies nicht, müssen sie die Abweichung begründen (comply or explain). Die Anwendung des Deutschen "Corporate Governance Kodex" wird auch nicht börsennotierten Unternehmen empfohlen.
- 11. Eine Ausweitung des in die Berichtspflichten einzubeziehenden Unternehmenskreises und der zu berichtenden Inhalte lehnt der Bundesrat ab.
- 12. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission und im Rahmen der Verhandlungen des Vorschlags im Rat für diese Position einzusetzen.
- 13. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
B
- 14. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Rechtsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.