Der Deutsche Bundestag hat in seiner 112. Sitzung am 18. Juni 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/5255 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen - Drucksache 18/4347 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des RuandaStrafgerichtshof-Gesetzes".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 25 wird wie folgt geändert:
- aa) In § 84b Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "von Absatz 1" die Angabe "Nummer 4" eingefügt.
- bb) In § 84g Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe " § 54a" die Wörter "Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3" eingefügt.
- cc) § 84k Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Von der Vollstreckung kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person aus der Haft in der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist."
- b) In Nummer 26 werden in § 90c Absatz 2 Satz 1 die Wörter " § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 90c Absatz 1" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 4 und § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
3. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 und 5 eingefügt:
"Artikel 4
Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes
§ 1 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. der durch Resolution 827(1993) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangen wurden, einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebehörde sowie der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie
- 2. der durch Resolution 1966(2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Adhoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt."
Artikel 5
Änderung des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
§ 1 Absatz 2 des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 843), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. der durch Resolution 955(1994) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 eingesetzte Internationale Strafgerichtshof
- a) zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet Ruandas begangen wurden, und
- b) zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehörigen, die für Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas begangen wurden,
einschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebehörde und der Angehörigen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie
- 2. der durch Resolution 1966(2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 eingesetzte Internationale Residualmechanismus für die Adhoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Internationalen Strafgerichtshofs fortführt." "
- 4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6.
Fristablauf: 10.07.15
Erster Durchgang: Drucksache. 024/15 (PDF)