Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union im Bereich des Sports

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt V Nummer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 12. Juni 2008) ist um folgende Gremien ergänzt worden:

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Absatz 1 und 2 EUZBLG i. V. m. Abschnitt V der Bund-Länder-Vereinbarung für diese Gremien je eine Bundesratsbeauftragte oder einen Bundesratsbeauftragten zur ständigen Teilnahme benennen.