844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner mit dem Beschluss vom 9. November 2007 über das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. I S. 3198 ff.) die Rechte der Antragstellerinnen und Antragsteller aus Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem er - hilfsweise über die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2006/24/EG hinaus -
- - Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in § 113a TKG zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten verpflichtet und in § 113b TKG zu deren Verwendung für die dort genannten Zwecke berechtigt sowie
- - in § 100g Abs. 1 StPO zur Erhebung von gemäß § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ermächtigt Antragsteller: Frau MdB K. A. und 46 weitere Mitglieder des Deutschen Bundestages Antragsgegner: Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten - 2 BvE 1/08 -
- b) Verfassungsbeschwerden
- 1. des Herrn Prof. Dr. C. G. und 7 weiterer Beschwerdeführer
- gegen die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198 ff.)
- wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 10, Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1, Artikel 5, 12, 14 und 3 Abs. 1 GG - 1 BvR 256/08 -
- 2. des Herrn Dr. B. H. und 12 weiterer Beschwerdeführer
- gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198 ff.)
- wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 10, 12 und 19 Abs. 2 sowie Artikel 103 GG - 1 BvR 263/08 -
- 3. der Frau MdB K. A. und weiterer 42 Mitglieder des Deutschen Bundestages
- gegen die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198 ff.)
- wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 10 und Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG - 1 BvR 586/08 -
- 1. des Herrn Prof. Dr. C. G. und 7 weiterer Beschwerdeführer