Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes

A. Problem und Ziel

Im Zuge der Rohstoffförderung wird aktuell verstärkt der Einsatz der so genannten Fracking-Technologie thematisiert. Dabei wird im Rahmen von Bohrungen das tiefliegende Gestein mit hydraulischem Druck aufgesprengt, um auch in den Lagerstätten nach Erdgas oder Erdöl zu fördern, in denen mit einer konventionellen Bohrung keine Rohstoffe gefördert werden können.

Vorliegende Studien des Umweltbundesamtes (Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten, 2012) und des Landes Nordrhein-Westfalen (Fracking in unkonventionellen Erdgas-Lagerstätten in NRW) zu den Risiken der Fracking-Technologie kommen zu dem Ergebnis, dass der Einsatz von Fracking derzeit mit ungewissen Risiken verbunden ist. Die Normierung einer UVP-Pflicht für Fracking reicht daher nicht aus. Es bestehen grundsätzliche Wissensdefizite, so dass eine UVP im Einzelfall nicht geeignet ist, den generellen Gefahren des Einsatzes der Fracking-Technologie für die Bevölkerung und die Umwelt hinreichend Rechnung zu tragen. Bevor die Fracking-Technologie in Deutschland zugelassen wird, müssen entsprechende Risiken sicher ausgeschlossen werden. Der Bundesrat hat daher in seiner Entschließung vom 1.2.2013 gefordert, dass über Anträge auf Genehmigung von Fracking-Maßnahmen mit umwelttoxischen Chemikalien zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten erst dann entschieden werden darf, wenn die nötige Datengrundlage zur Bewertung vorhanden ist und zweifelsfrei geklärt ist, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.

Solange dies nicht der Fall ist, sollte Fracking mit gefährlichen Chemikalien zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den damit verbundenen Risiken sowie aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich verboten werden.

B. Lösung

Da nach der geltenden Rechtslage der Einsatz von Fracking im Rahmen von Betriebsplänen genehmigt werden kann, ist mit einer Änderung des Bundesberggesetzes ein grundsätzliches Verbot von Fracking mit gefährlichen Chemikalien sicherzustellen.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten und Verwaltungsaufwand

Den Ländern entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Möglicherweise reduziert das Verbot von Fracking die in Zukunft geförderte Erdöl- und Erdgasmenge in Deutschland. Damit reduziert sich auch die einzunehmende Förderabgabe. Welche Mengen Erdöl und Erdgas mit Hilfe von Fracking gefördert werden könnten und wie hoch dementsprechend der entgangene Förderzins ist, lässt sich nicht beziffern.

E. Auswirkungen auf die private Wirtschaft/sonstige Kosten

Durch das Verbot von Fracking entstehen bei den betroffenen Unternehmen möglicherweise Einnahmeverluste, da sich die Menge des geförderten Erdöls und Erdgases reduzieren könnte.

Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes

Der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, den 16. April 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.

Ich bitte, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 909. Sitzung am 3. Mai 2013 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Torsten Albig

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesberggesetzes

Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl I S.1310), das zuletzt durch Artikel 15 a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

" § 55a Verbot des Einsatzes gefährlicher Stoffe bei hydraulischer Stimulation

Ein Aufbrechen von Gesteinen mit hydraulischem Druck ist verboten, wenn die beim Aufbrechen eingesetzte Flüssigkeit wassergefährdende, human- oder ökotoxische Stoffe enthält."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am in Kraft.

Begründung:

Um rechtssicher Fracking mit gefährlichen Chemikalien ausschließen zu können, ist das Bundesberggesetz entsprechend zu ergänzen. Das mit der Ergänzung von § 55a vorgesehene Verbot bezieht sich sowohl auf Bohrungen, mit denen unmittelbar Fracking eingesetzt werden soll, als auch spätere Fracking-Maßnahmen, für die bereits vorhandene Bohrungen genutzt werden sollen. Dies trägt den Fallkonstellationen der Praxis Rechnung.