Der Bundesrat hat in seiner 871. Sitzung am 4. Juni 2010 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 6. Mai 2010 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:
Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 20 Absatz 4 Satz 1 EEG)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ist die in § 20 Absatz 4 Satz 1 EEG vorgesehene einmalige zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Juli 2010 um 16 Prozent für Hausdachanlagen, 15 Prozent für Anlagen auf Freiflächen und 11 Prozent für Anlagen auf Konversionsflächen auf höchstens 10 Prozent für diese Anlagen zu begrenzen.
Begründung
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss vom 26. März 2010 in BR-Drucksache 110/10 (PDF) (Beschluss, Ziffer 7) dargelegt, dass die einmalige Absenkung der Vergütungen 10 Prozent nicht überschreiten solle.
Sinkende Preise für Solarmodule und damit einhergehende steigende Renditen eröffnen derzeit einen zusätzlichen Spielraum für eine außerordentliche Absenkung der Vergütungssätze in diesem Bereich. Die starke Preissenkung im Jahr 2009 kompensiert teilweise die Preisstagnation und -steigerung in den Jahren 2005 und 2006 und geringere Preissenkungen im Jahr 2008. Bei der Preisentwicklung muss deshalb eine Langfristbetrachtung angestellt werden.
Diese Einsparmöglichkeiten müssen gerade auch im Sinne der Stromkunden, die die Vergütungssätze über die Umlage finanzieren, genutzt werden. Die Absenkung der Vergütungssätze muss jedoch derart ausgestaltet werden, dass neu zu installierende Photovoltaikanlagen nicht unrentabel werden und ein dadurch einsetzender Markteinbruch bestehende wirtschaftliche Strukturen zerstört. Um Marktverwerfungen und Abwanderungen zu vermeiden, muss die Degression entsprechend der Marktentwicklung ausgestaltet werden.
Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages stellt die nationalen Klimaschutz- und Ausbauziele für die Erneuerbaren Energien in Frage. Bereits heute sind durch die Ankündigung der geplanten Kürzungen bei der Solarförderung eine Vielzahl von Projekten, für die Kommunen, Investoren und Planungsträger Vorleistungen erbracht haben, gefährdet.
Die geplante Reduzierung der Einspeisevergütungen gefährdet insofern den Forschungs- und Produktionsstandort für Photovoltaik in Deutschland. Eine über die jährliche Degression nach EEG hinausgehende zusätzliche Reduzierung der Einspeisevergütung sollte deshalb nur in planbaren Schritten erfolgen.