TOP 49 der 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Der Bundesrat stimmt der vorstehenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach Maßgabe folgender Änderung gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG zu.
Zu § 12 Abs. 3
§ 12 Abs. 3 ist wie folgt zu fassen:
- (3) Die durch die Kommission übermittelten Meldungen werden vom Bundesamt den Kontaktstellen auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so findet das Verfahren des § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 Anwendung. Meldungen der Kategorien 1 und 2 werden vom Bundesamt unverzüglich den Kontaktstellen mitgeteilt. Meldungen der Kategorie 4 werden vom Bundesamt den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen unmittelbar zugeleitet; die Kontaktstelle des Landes, in dem die Grenzkontrollstelle liegt, wird vom Bundesamt nachrichtlich informiert.
Begründung
Die von der Kommission übermittelten Meldungen sollen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit künftig in eine Datenbank eingestellt werden, auf die die Länder Zugriff erhalten. In diese Datenbank sollen alle Meldungen eingestellt werden, damit die Länder gegebenenfalls auf alle Meldungen zugreifen können.
Auch wenn Deutschland zunächst nicht von einer Schnellwarnung betroffen ist, kann sich in Rückverfolgung des Sachverhaltes herausstellen, dass ein deutscher Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer am Vorgang beteiligt ist. Dann muss die zuständige Behörde kurzfristig über den gesamten Schnellwarnvorgang informiert sein, um angemessen und zielgerichtet in dem Betrieb tätig zu werden. Zudem könnte ein in einem anderen Mitgliedstaat erkanntes Risiko auch in Deutschland relevant sein.
Die Übermittlung aktueller Meldungen der Kategorien 1, 2 und 4 soll, wie auch ursprünglich vorgesehen, unverzüglich an die Kontaktstellen bzw. Grenzkontrollstellen erfolgen.