834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007
A.
- 1. Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu § 9 Satz 3
§ 9 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:
- Die Daten sind Anschlussnehmern sowie auf Anforderung den Energieaufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
Begründung
Die Daten aus dem Kraftwerksanschluss-Register können für die Behörden von Bedeutung sein, um wirtschaftliche und strukturelle Planungen in Bezug auf geplante Kraftwerke vornehmen zu können. Diese Planungsdaten sind wichtig für die Erstellung von Raumordnungsprogrammen sowie die Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten. Bei wirtschaftlichen Entwicklungsvorhaben, insbesondere der Ansiedlung von Großunternehmen spielt eine sichere, möglichst im Nahumfeld liegende Energieversorgung eine wichtige Rolle.
Da die Daten ohnehin vorliegen und nur auf Anforderung versandt werden müssen, werden Bürokratiekosten soweit wie möglich vermieden. Eine regelmäßige Berichtspflicht wird hierdurch nicht ausgelöst.
B.
- 2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.