Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
Punkt 50 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 80 der Ausschussempfehlungen beschließen:
Zu Artikel 1 § 41 - Gebühren und Auslagen
In Artikel 1 ist dem § 41 folgender Absatz 3 anzufügen:
(3) Weiter gehende abgabenrechtliche Regelungen der Länder bleiben unberührt.
Begründung
Entsprechend ihrer Gesetzgebungskompetenz können die Länder auch bisher schon über die Einführung einer Wassernutzungsabgabe für die Speicherung in salinen Aquiferen entscheiden. Dies wird mit dem Änderungsvorschlag klargestellt.