Antrag des Landes Niedersachsen
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV)

Punkt 45 der 834. Sitzung des Bundesrates am 8. Juni 2007

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffern 8 oder 9 der Empfehlungsdrucksache beschließen:

"9. Zu § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Begründung

§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnEV schränkt in Verbindung mit der Begründung die aus dem Handwerk kommenden Ausstellungsberechtigten auf nur wenige Bereiche ein (Baugewerbe im Hochbau [gemäß Begründung: Maurer und Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer], Installation, Heizungsbau, Schornsteinfegerwesen).

Damit wird eine Vielzahl von geeigneten und qualifizierten Handwerksberufen von vornherein von der Ausstellungsberechtigung ausgeschlossen, obwohl schon die Meisterberufsbilder die grundlegenden bauphysikalischen Kenntnisse aufweisen und die Ausstellungsberechtigung von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht wird - nämlich dem Nachweis einer Zusatzqualifikation in Form einer Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die die Handwerker in die Lage versetzt, bei der Ausstellung von Energieausweisen und Modernisierungsempfehlungen die Vorschriften der Verordnung einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Darüber hinaus sieht die Verordnung eine Einschränkung der Ausstellungsberechtigten auf Personen vor, die mit einem zulassungspflichtigen Handwerk aus den genannten Bereichen in die Handwerksrolle eingetragen sind. Damit wären alle qualifizierten und fortgebildeten Handwerksmeister aus den zulassungsfreien Bau- und Ausbauhandwerken sowie diejenigen ausgeschlossen, die keinen eigenen Betrieb führen.

Durch die Neufassung soll sichergestellt werden, dass die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nicht zusätzlich von der Eintragung in die Handwerksrolle abhängt. Die Formulierung trägt darüber hinaus dem Ziel Rechnung, einen möglichst breiten Kreis von qualifizierten Fachleuten zur Ausstellung von Energieausweisen zur Verfügung zu haben, um Engpässe bei der Ausweisausstellung zu vermeiden."