Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
Punkt 1 der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015
Der Bundesrat möge zu dem Gesetz folgende Entschließung fassen:
Nach dem vorliegenden Gesetz ergeben sich im Jahr 2015 aus der Kindergelderhöhung um 48 Euro je Kind Steuermindereinnahmen in Höhe von 820 Mio. Euro und ab dem Jahr 2016 aus der weiteren Kindergelderhöhung um 24 Euro je Kind weitere Steuerausfälle in Höhe von 420 Mio. Euro pro Jahr, von denen auf die Länder (einschl. Kommunen) jeweils 57,5 Prozent entfallen. Aufgrund der Regelungen in Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes und § 1 Satz 7 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern ist eine Lastentragung von 74 Prozent durch den Bund und von 26 Prozent durch die Länder (einschl. Kommunen) sicherzustellen. Daher ergeben sich in Bezug auf die vorgesehenen Erhöhungen des Kindergelds Ausgleichsansprüche der Länder im Jahr 2015 in Höhe von 258 Mio. Euro und ab dem Jahr 2016 kumulativ in Höhe von 347 Mio. Euro. Diese Ausgleichsansprüche sind in dem vorliegenden Gesetz nicht berücksichtigt.