Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin, 3. Februar 2020
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 20. September 2019: Stärkung der bedarfsgerechten und netzdienlichen Stromerzeugung sowie der klimaneutralen Wärmenutzung aus Biomasse im EEG (BR-Drs. 281/19(B) .
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Bareiß
Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 20. September 2019: Stärkung der bedarfsgerechten und netzdienlichen Stromerzeugung sowie der klimaneutralen Wärmenutzung aus Biomasse im EEG (BR-Drs. 281/19(B)
Die Einschätzung, dass Biomasse im Energiemix eine wichtige Rolle für eine verlässliche, flexible und bedarfsgerechte Energieerzeugung spielt, wird geteilt. Bei der Nutzung von Biomasse sind die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien und die Kaskadennutzung zu berücksichtigen. Entsprechend wird im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung das insgesamt in Deutschland zur Verfügung stehende Potential für die energetische Nutzung begrenzt und mit 1000 bis 1200 PJ beziffert. Aufgrund der sehr hohen Kosten - fast das 3-fache im Vergleich zu Windenergie und Photovoltaik - sollte die weitere Nutzung mit Augenmaß und kosteneffizient erfolgen.
Mit dem EEG 2017 hat sich der Bundestag darauf verständigt, bei Biomasse 150 MW bzw. ab 2020 200 MW jährlich für Neu- und Bestandsanlagen auszuschreiben. Dies geschah auch vor dem Hintergrund der begrenzten Biomasseressourcen. Die Förderung soll sich künftig insbesondere an der Verwertung von Abfall- und Reststoffen, wie beispielsweise Wirtschaftsdüngern, orientieren. Die Weiterentwicklung entsprechender Anreize wird geprüft werden. Diese dürfen jedoch keine weitere Intensivierung der Tierhaltung hervorrufen.
Für eine Beteiligung der Länder ist gesorgt: Die Länder bringen sich über die seit langem etablierte und jährlich mehrfach tagende AG Bund/Länder Erneuerbare Energien in frühe Entscheidungsprozesse ein.
Ausbaupfade: Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, dass erneuerbarer Strom 2030 65% der Stromnachfrage in Deutschland deckt. In der geplanten EEG-Novelle sollen die Ausbaupfade und -mengen bis 2030 für alle Erzeugungspfade vorgelegt werden. Im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung werden die Länder hierzu angehört.
Flexibilisierung: Der systemdienliche und flexible Betrieb von Biogasanlagen (Bestands- und Neuanlagen) ist wichtig. Die Marktanreize (Preisspreads im Strommarkt) sind allerdings noch gering. Teilweise bestehen auch technische Hemmnisse wie z.B. zu schwach dimensionierte Netzanschlüsse. Im EEG wurde mit der Flexibilitätsprämie eine Förderung für Flexibilität gewährt, die gedeckelt war. Laut BNetzA wurde der Deckel im Juli 2019 erreicht. Insgesamt haben sich rd. 2,5 GW Biogasanlagen flexibilisiert, das ist etwas mehr als die Hälfte der 4,4 GW Bestandsanlagen. In einem Übergangszeitraum von 15 Monaten, d.h. bis Herbst 2020, können noch weitere Anlagen umgerüstet werden, dies sorgt für Rechtssicherheit. Anlagen, welche die Flexibilitätsprämie nutzen, zeigten 2017 eine Auslastung von durchschnittlich 4.800 Volllaststunden. Die Anlagen orientieren sich also zunehmend an den Erfordernissen des Strommarkts. Nach Ende des Übergangszeitraums nach dem Erreichen des Flexibilitätsdeckels soll eine Bewertung des Instruments vorgenommen werden, auf deren Basis zu entscheiden ist, ob und wenn ja, wie die Flexibilisierung weiter gefördert wird.
Ausschreibungen: Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen, an denen sich sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen beteiligen können, sind für die weitere Entwicklung der energetischen Biomassenutzung bedeutsam. Die Beteiligung an den Biomasseausschreibungen ist kontinuierlich gestiegen (Gebotstermin 2017: 41 MW, 2018: 89 MW, 2019 (2 Termine): 104 MW), bleibt jedoch noch deutlich hinter einem Stabilisierungspfad zurück. Jedoch sind die Zuschlagswerte 2019 erstmals gesunken. Dies deutet einen sich allmählich belebenden Ausschreibungswettbewerb an. Die Bundesnetzagentur hat entschieden, die Höchstwerte in den Biomasseausschreibungen nicht anzuheben. Die BReg wird diese Entwicklung verfolgen.
Klimaschutz: Um den Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen durch Biogasanlagen zu erhöhen, ist es angesichts des hohen Treibhausgaspotenzials von Methan unerlässlich, ihre Methanemissionen so weit wie möglich zu verringern. Diese Emissionen entstehen durch Lecks in den Anlagenhüllen, durch Emissionen beim Ansprechen von Überdrucksicherungen, durch Freisetzungen aus Gärresten und durch den Methanschlupf aus Biogasmotoren. Regelungen zur Reduzierung unerwünschter Methanemissionen sind in einer Technischen Regel für Anlagensicherheit (TRAS 120) in Bezug auf die Dichtheit und Überwachung von Biogasanlagen und in der Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV) in Bezug auf die Methanemissionen von Biogasmotoren enthalten. Bei der laufenden Anpassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sind für genehmigungsbedürftige Biogasanlagen weitere Anforderungen zur Verminderung der Methanemissionen und zur Überwachung vorgesehen.